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3Ob43/22b•OGH 3Ob43/22b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers O*, wegen Fristsetzung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. Dezember 2021, GZ 28 Fs 6/21a4, womit sein Fristsetzungsantrag vom 11. Oktober 2021 [richtig:] abgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller beantragte beim Bezirksgericht Horn die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Klage. Nach Bestätigung der Abweisung dieses Antrags durch das Landesgericht Krems an der Donau als Rekursgericht brachte er beim Bezirksgericht Horn einen Fristsetzungsantrag ein.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als dem Bezirksgericht Horn übergeordneter Gerichtshof iSd § 91 Abs 1 GOG diesen Fristsetzungsantrag ua mit der Begründung „zurück“ (richtig: ab), dass keine Säumnis des Bezirksgerichts Horn vorliege, weil dieses ohnehin bereits über sämtliche Anträge entschieden habe.
[3] Der vom Antragsteller dagegen erhobene Rekurs ist unzulässig:
[4] Gemäß § 91 Abs 3 GOG ist der Fristsetzungsantrag abzuweisen, wenn keine Säumnis des Gerichts vorliegt; diese Entscheidung ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist daher vom Obersten Gerichtshof ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl RS0059291); Anderes gilt nur im hier nicht vorliegenden Fall der Zurückweisung eines Fristsetzungsantrags (nur) aus formellen Gründen (vgl 1 Ob 36/21g = RS0059291 [T4]).
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