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6Ob34/22a•OGH 6Ob34/22a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. T* S*, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und Mag. Michael Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei P* AG, *, vertreten durch Haselwanter Rechtsanwälte GmbH in Telfs, wegen 6.660 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 5. Jänner 2022, GZ 18 R 92/21i43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 13. September 2021, GZ 8 C 559/19g34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Im Jahr 2008 erwarb der Kläger von der PKGmbH ein Schwimmbecken samt Zubehör, Montage und Transport, das eine Woche später geliefert wurde.
[2] Seit Existenz der Beklagten, die mit der PKGmbH gesellschaftsrechtlich in Verbindung steht und Glasfaser-Schwimmbäder produziert und vertreibt, kauft der Kunde die Schwimmbecken bei der Zweigniederlassung der Beklagten. Die PKGmbH betreibt am selben Standort nur noch einen „Infopoint“ samt Ausstellung der Produkte der Beklagten und verkauft Zubehör.
[3] Der Kläger begehrt den Klagsbetrag als Kosten einer fachgerechten Sanierung behaupteter Mängel des Schwimmbeckens.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte habe im März 2018 einen Verbesserungsversuch vorgenommen, womit die Gewährleistungsfrist neu zu laufen begonnen habe. Sie sei passiv legitimiert, weil mit Ausführung der Verbesserungsmaßnahmen ein eigener Erfüllungsanspruch entstanden sei.
[5] Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil der Frage der Zurechenbarkeit von Erklärungen/Verhaltensmaßnahmen bei mehreren selbständigen Rechtssubjekten mit personeller und organisatorischer Verwobenheit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
[6] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[7] 1. Selbst wenn das Berufungsgericht die Revision mit konkretisierter Begründung zutreffend für zulässig erklärt, genügt es zwar, wenn der Revisionswerber dieser Begründung beitritt, er muss aber zur maßgeblichen Rechtsfrage inhaltlich Ausführungen erstatten, sich also konkret mit der Entscheidung des Berufungsgerichts auseinandersetzen (2 Ob 20/21m; 6 Ob 113/20s). Diesen Voraussetzungen entspricht die Revision des Klägers nicht, in der er insoweit lediglich auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts verweist. Selbst wenn daher das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass die Revision zulässig sei, wäre diese nur dann nicht zurückzuweisen, wenn sie eine andere erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO enthielte (vgl RS0102059). Das ist jedoch hier nicht der Fall.
[8] 2. Die Auslegung von Willenserklärungen und Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall oder die Beurteilung, ob zwischen den Prozessparteien eine Vertragsbeziehung anzunehmen ist oder nicht, wirft regelmäßig, von auffallenden Fehlbeurteilungen durch die zweite Instanz abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0044358 [T31, T32]; vgl RS0042936; RS0112106 [T6]).
[9] Wenn das Berufungsgericht im Ergebnis das Vorliegen einer „Verbesserungsvereinbarung“ zwischen den Streitteilen im Sinn eines vom ursprünglichen Vertragsverhältnis mit der PK GmbH losgelösten, auf die Verbesserung des behaupteten Mangels gerichteten Werkvertrags verneint hat, stellt dies jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
[10] 3. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Feststellungen überdies nicht, dass beim Schwimmbecken tatsächlich Mängel vorliegen oder jemals vorlagen. Auch mit der Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach das Vertragsverhältnis über Lieferung und Montage des Schwimmbeckens samt Garantie auf Beckendichtheit zwischen dem Kläger und der PK GmbH zustande gekommen sei, sodass die daraus geltend gemachten vertraglichen Sekundäransprüche gegenüber der Beklagten nicht bestünden, setzt sich die Revision gar nicht auseinander. Mit ihren Erwägungen zur Frage, ob durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch eine Unterbrechung der Verjährungsfrist (vgl 4 Ob 21/21y) auch noch nach deren Ablauf möglich sei, zeigt die Revision somit keine erhebliche und auch präjudizielle Rechtsfrage auf.
[11] 4. Da somit Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beurteilen sind, ist die Revision zurückzuweisen.
[12] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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