OGH 13Os15/22p

13Os15/22pObergericht16.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os15/22p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00015.22P.0316.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Socher, BA, in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Ns 67/20f des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Jänner 2022, AZ 21 Bs 382/21m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Dezember 2021 (ON 688), nicht Folge.

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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