OGH 2Nc12/22w

2Nc12/22wObergericht16.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Nc12/22w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00012.22W.0316.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller Ing. C*, 2. M*, und 3. W*, wegen Kraftloserklärung einer Urkunde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Kraftloserklärungsantrag nicht zuständig.

Der Antrag wird an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Antragsteller beantragen als Erben nach J* die Kraftloserklärung einer Versicherungspolizze, deren Original in den Unterlagen des Verstorbenen nicht gefunden werden konnte.

[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Behandlung des Antrags funktionell nicht zuständig. Dieser ist gemäß § 44 Abs 1 JN dem Landesgericht in dessen Sprengel der die Polizze ausstellende Versicherer seinen Sitz hat, (vgl Rassi in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 115 JN Rz 9) zu überweisen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.