OGH 15Ns22/22m

15Ns22/22mObergericht14.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns22/22m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00022.22M.0314.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafvollzugssache des * O*, AZ 13 BE 311/20m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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