OGH 11Ns18/22v

11Ns18/22vObergericht11.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns18/22v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00018.22V.0311.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 605 Hv 6/21d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Am 16. Februar 2022 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen gemäß § 334 Abs 1 StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 39 S 27 und ON 1 S 20).

[2] Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.

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