OGH 9Nc11/22z

9Nc11/22zObergericht11.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Nc11/22z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0090NC00011.22Z.0311.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Hon.Prof. Dr. Dehn in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. * L*, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei * U*, wegen 666 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.

Begründung

Begründung:

[1] Die Klägerin beantragt eine Ordination gemäß § 28 Abs 1 JN und die Bestimmung des Bezirksgerichts Schwechat zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Rechtssache. Sie habe am 19. 10. 2021 gegen die Beklagte, eine ukrainische Fluggesellschaft mit Sitz in Kiew, eine Klage auf Rückzahlung eines Betrags von 666 EUR sA in Folge der Stornierung eines Fluges von Schwechat nach Dubai und retour erhoben. Das Bezirksgericht Schwechat habe die Klage wegen örtlicher und internationaler Unzuständigkeit zurückgewiesen. Sie sei österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich. Der Abflug- und Landeort sei in Schwechat gelegen gewesen, womit jedenfalls ein Naheverhältnis zum Inland bestehe. Es sei weder ein Ersatzflug noch eine Rückerstattung der Ticketkosten angeboten worden.

[2] Nach der FluggastrechteVerordnung bestehe aufgrund der Annullierung ein Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten. Die Ansprüche gründeten sohin auf Unionsrecht, weshalb Österreich sicherstellen müsse, dass die Ansprüche effektiv durchgesetzt werden könnten. Die Rechtsverfolgung in der Ukraine sei unzumutbar, weil ukrainische Gerichte nicht vom räumlichpersonellen Anwendungsbereich der FluggastrechteVerordnung erfasst seien. Zudem sei die Vollstreckung ukrainischer Urteile in Österreich durch Exekutionsführung auf Flugzeuge, die Österreich anfliegen, nicht gesichert, weil es keine entsprechenden Abkommen zwischen Österreich bzw der Europäischen Union und der Ukraine gebe. Die Ablehnung der Ordination käme einer Rechtsschutzverweigerung gleich.

[3] Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben:

[4] Nach § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn unter anderem der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs 1 Z 2 JN).

[5] Bereits mit Beschluss vom 23. 9. 2019, 4 Nc 23/19y, wurde in einem Fall, der gegen eine ukrainische Fluglinie gerichtete Ansprüche nach der FluggastrechteVerordnung (VO [EG] 261/2004) betraf, die Ordination bewilligt und das Bezirksgericht Schwechat als zuständiges Gericht bestimmt. Auf die Begründung dieser Entscheidung sowie jener der Entscheidung 4 Nc 11/19h kann auch für die vorliegende Konstellation verwiesen werden.

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