OGH 15Ns21/22i

15Ns21/22iObergericht10.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns21/22i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00021.22I.0310.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens nach § 208 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 312 Hv 7/22p des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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