OGH 14Ns22/22d

14Ns22/22dObergericht10.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns22/22d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00022.22D.0310.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und Dr. Halswanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 315 Hv 26/21b des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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