OGH 14Ns20/22k

14Ns20/22kObergericht10.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Ns20/22k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00020.22K.0310.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen nach §§ 15, 218 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 17 U 40/21k des Bezirksgerichts Neunkirchen, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht St. Veit an der Glan delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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