OGH 13Ns10/22g

13Ns10/22gObergericht10.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns10/22g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00010.22G.0310.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafvollzugssache des * E*, AZ 189 BE 7/22i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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