OGH 12Ns12/22v

12Ns12/22vObergericht08.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns12/22v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00012.22V.0308.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Halswanter LL.M. in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 41 Hv 17/22i des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.