OGH 11Os17/22t

11Os17/22tObergericht01.03.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os17/22t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00017.22T.0301.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kostersitz als Schriftführer in der Strafvollzugssache des * M* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 25 BE 42/21z des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rechtsmittelgericht vom 11. Jänner 2022, AZ 6 Bs 296/21m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Strafgefangenen M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 26. November 2021, GZ 25 BE 42/21z8, mit dem die bedingte Entlassung des Genannten aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.