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15Ns18/22y•OGH 15Ns18/22y
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen * W* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 2 erster, zweiter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 64/21f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über die Anträge und die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Das Vorliegen prozessualer Konnexität allein stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 StPO dar.
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