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1Nc7/22b•OGH 1Nc7/22b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 10/22i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 28.999,75 EUR sA und Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Zur Entscheidung und Verhandlung über die Klage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Die Klägerin erhebt Amtshaftungsansprüche gegen den Bund, die sie unter anderem aus behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handlungen und Entscheidungen von Richtern des Oberlandesgerichts Linz ableitet und beantragt die Delegierung des Verfahrens an ein bestimmtes Landesgericht.
[2] Das angerufene Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] 1. Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung. Da den Parteien insoweit kein Antragsrecht zukommt, ist der Delegierungsantrag der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen (1 Nc 11/21i mwN).
[4] 2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
[5] Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen.
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