OGH 3Ob169/21f

3Ob169/21fObergericht26.01.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob169/21f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00169.21F.0126.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* H*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Hon.Prof. Dr. A* R*, vertreten durch Böhm, Reckenzaun Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) bzw Unzulässigkeit der Exekution (§ 36 EO), über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2021, AZ 3 Ob 169/21f, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2021, AZ 3 Ob 169/21f, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 912,41 EUR (darin 152,07 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten zweiter Instanz und die mit 854,52 EUR (darin 104,42 EUR USt und 228 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Verfahrenskosten dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 25,73 EUR (darin enthalten 4,29 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

[1] Durch ein offenkundiges Versehen beim Ansatz für die Gerichtsgebühr (§ 16 Abs 1 Z 1 lit d iVm TP 3 GGG) wurden in dem im Spruch genannten Urteil des Obersten Gerichtshofs die vom Kläger dem Beklagten zu ersetzenden Kosten des Revisionsverfahrens überhöht bestimmt. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen (vgl 9 ObA 124/10s).

[2] Die Entscheidung über die Kosten des berechtigten Berichtigungsantrags des Klägers vom 10. 1. 2022 gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO. Bei der Berechnung der Kosten des vorliegenden Berichtigungsantrags ist von dem dem Beklagten zu viel zugesprochenen Kostenbetrag, dies waren 1.298 EUR, auszugehen; die Kosten sind nach TP 1 zu bestimmen (vgl RS0041379 [T4, T6, T7]).

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