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22R246/21p•LG Korneuburg 22R246/21p
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Dr. Andreas Futterknecht, LL.M., BSc und Mag. Rak in der Rechtssache der klagenden Partei O***** F*****, vertreten durch Mag. Stefan Lichtenegger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** I***** A***** L***** AG, vertreten durch Siemer – Siegl – Füreder Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 1.245,-- s.A., infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 03.05.2021, 17 C 956/20x-8, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 262,26 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte für sich und seine Ehegattin bei der Beklagten Flüge von Wien (VIE) über Zürich (ZRH) nach Johannesburg (JNB) gebucht.
Mit der beim Erstgericht am 12.11.2020 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von EUR 1.245,-- samt Zinsen und brachte zusammengefasst vor, der Flug von VIE nach ZRH sei pünktlich durchgeführt worden. In ZRH sei ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten am 30.04.2019 der Weiterflug nach JNB mit der Begründung, er verfüge nicht über ausreichend freie Seiten im Reisepass, untersagt worden. Tatsächlich seien im Reisepass ausreichend freie Seiten, nämlich die Seite 5 und die Seite 36, vorhanden gewesen, sodass für die Anbringung der Einreise- und Ausreisestempel der Republik Südafrika jedenfalls ausreichend Platz gewesen wäre. Für sämtliche Einreise- und Ausreisestempel der Republik Südafrika sei auch lediglich eine einzige Seite im Reispass erforderlich. Die Beklagte hätte bereits beim Abflug in Wien eine Prüfung vornehmen und ihn auf ein allfälliges Risiko hinweisen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Die Reise habe nur deswegen am 01.05.2019 fortgesetzt werden können, weil er über einen zweiten Reisepass verfügt habe, der nach ZRH übermittelt werden habe können. Er habe nach Art 7 Abs 1 lit c der EU-FluggastVO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Da es sich um eine Flugstrecke von mehr als 3.500 km handle, betrage diese EUR 600,--. Weiters mache er Unkosten für Umbuchung (EUR 150,--), eine Übernachtung in ZRH (EUR 100,--), die Buchung eines neuen Anschlussfluges von JNB nach Kapstadt (EUR 70,--) sowie den halben Preis des bereits in Kapstadt gebuchten Hotels (EUR 75,--) geltend. Für einen entgangenen Urlaubstag werde weiters pauschal EUR 200,-- sowie an pauschalen Generalunkosten EUR 50,-- begehrt. Die Ansprüche würden auf Art 12 EU-FluggastVO iVm Art 19 des Montrealer Übereinkommens gestützt. Die Beförderungsbestimmungen seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht und nicht mit ihm vereinbart worden.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, für die Einreise nach Südafrika würden Reisende einen Reisepass benötigen, welcher mindestens 30 Tage über die Reise hinaus gültig sei, sowie bei der Ausreise noch über mindestens zwei freie Seiten für Visastempel verfüge (Section 2/1/d der Südafrikanischen Immigration Regulation). Jeder Reisende trage selbst die Verantwortung, bei Antritt einer Reise im Besitz aller nötigen Reisedokumente zu sein. Der Reisepass des Klägers habe jedoch nicht die benötigte Anzahl leerer Seiten aufgewiesen, weshalb er nicht befördert werden habe können. Nach dem Südafrikanischen Immigrations Act sei der Beförderer dafür verantwortlich, dass alle beförderten Personen einen zur Einreise berechtigenden Pass besitzen und die Visavorschriften einhalten. Verstöße würden gemäß Section 35/9 iVm Section 50/3 Südafrikanischer Immigration Act mit Verwaltungsstrafen belegt werden, die für den Beförderer ZAR 15.000,--, umgerechnet EUR 843,-- betragen würden. Dem beförderten Passagier drohe ebenfalls eine Strafe, die Verhaftung und Abschiebung. Es sei ihr daher nicht zumutbar, Passagiere ohne gültige Dokumente auf den Flug mitzunehmen.
Es seien mit dem Kläger bei der Buchung die Beförderungsbestimmungen der Beklagten vereinbart worden. In diesen sei unter Punkt 13. ausdrücklich geregelt, dass der Fluggast für die erforderlichen Reisedokumente und Visa und deren Beschaffung sowie die Einholung von Informationen über die Einreisevorschriften verantwortlich sei.
Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Gültigkeit der Reisedokumente bereits in VIE zu überprüfen. Die Kontrolle der Reisedokumente sei erst bei Verlassen der Schengen-Zone erforderlich. Da sich die Strecke VIE-ZRH im Schengen-Bereich befinde, würden die Pässe hier nur zur Identitätskontrolle geprüft werden. Der Kläger sei auf den Flug LX 288 am 01.05.2019 von ZRH nach JNB umgebucht worden, nachdem er sich einen gültigen Reisepass organisiert habe. Er sei aufgrund eigenen Verschuldens nicht mit dem ursprünglich gebuchten Flug befördert worden, weshalb kein Anspruch auf Ausgleichszahlung oder sonstiger Schadenersatz bestehe. Die geltend gemachten Unkosten, der Anspruch auf den versäumten Urlaubstag und die Generalunkosten würden bestritten. Die Unannehmlichkeiten einer Flugverspätung würden bereits durch die (allfällige) Ausgleichsleistung abgegolten werden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und traf die auf den Seiten 3 und 4 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. In der rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht weiters disloziert fest, die Seiten 7 bis 35 des Reisepasses seien mit dem Hinweis „Sichtvermerke/Visas“ gekennzeichnet.
Rechtlich führte es aus, der Reisepass müsse aufgrund des im Reisezeitraum in Südafrika in Geltung stehenden „Immigration Act 2002“ und der auf dessen Grundlage erlassenen „Immigration Regulations“ über mindestens zwei freie Seiten für Visastempel bzw Ein- oder Ausreisestempel verfügen. Die Eigentümer von Beförderungsunternehmen oder die für die Beförderung verantwortliche Person hätten darauf zu achten, dass die zu befördernde Personen über einen gültigen Reisepass verfügen und die Visabestimmungen einhalten. Bei Zuwiderhandeln könne eine verwaltungsrechtliche Geldstrafe verhängt werden.
Gemäß § 1 [österreichischer] Passverordnung umfasse der Reisepass 36 Seiten. Nach Anlage A zur Passverordnung seien die drei Seiten nach der Seite mit den identitätsbezogenen Daten (Seite 2), also die Seiten 3 bis 5 des Reisepasses mit „RAUM FÜR AMTLICHE VERMERKE DER BEHÖRDE / RESERVED FOR THE AUTHORITY“ gekennzeichnet. Nach § 6a Abs 2 der Passverordnung könnten auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden: 1. Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können; 2. akademische Grade, die wegen der Länge des Namens nicht oder nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können; 3. akademische Grade, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat; 4. medizinische Implantate; 5. die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen; 6. andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen. Daraus ergebe sich, dass die Seite 5 des österreichischen Reisepasses nicht für Visa, Einreisestempel oder Ähnliches, sondern für Vermerke jener Behörde vorgesehen sei, die den Reisepass ausgestellt habe. Dieser Zweck sei auch durch den Aufdruck „RAUM FÜR AMTLICHE VERMERKE DER BEHÖRDE / RESERVED FOR THE AUTHORITY“ deutlich zu erkennen. Die Seite 36 des österreichischen Reisepasses sei, im Gegensatz zu den Seiten 7 bis 35, nicht mit dem Aufdruck „Sichtvermerke/Visas“ versehen. Zudem befinde sich auf dieser Seite offenkundig ein Sicherheitshinweis, nämlich der Aufdruck einer Nummer und der Vermerk „SECURITY PRINT by ÖSD“. Der vom Kläger in ZRH vorgelegte österreichische Reisepass habe damit keine zwei freien Seiten enthalten, die für Visastempel bzw Ein- oder Ausreisestempel zur Verfügung gestanden hätten. Der Reisepass habe daher nicht die Voraussetzungen gemäß Section 2/1/d der südafrikanischen Immigration Regulations erfüllt.
Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art 4 Abs 3 iVm Art 7 Abs 1 lit c EU-FluggastVO würde das Vorliegen einer Nichtbeförderung nach Art 2 lit j EU-FluggastVO voraussetzen. Eine solche liege jedoch nur vor, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung, zum Beispiel im Zusammenhang mit unzureichenden Reiseunterlagen, gegeben sind. Ein „vertretbarer Grund“ für die Nichtbeförderung liege vor, wenn der Fluggast bei der Abfertigung keine gültigen Reisedokumente (Flugschein und Reisepass oder Personalausweis) vorlegen könne. Die Beurteilung und Feststellung, ob Reiseunterlagen ausreichend sind, obliege nicht abschließend dem Luftfahrtunternehmen. Im Falle einer Klage sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob für die Weigerung „vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung“ nach Maßgabe des Art 2 lit j EU-FluggastVO vorliegen würden. Ein fehlendes oder nicht mehr gültiges Visum, das zur (individuellen) Einreise in den Zielstaat notwendig sei, berechtige eine Fluggesellschaft die Nichtbeförderung auszusprechen. Da der Reisepass des Klägers nicht den Einreisebestimmungen des Ziellandes entsprochen habe, habe ein vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung vorgelegen, sodass kein Anspruch auf Ausgleichsleistung zustehe.
Reisebüros hätten eine Aufklärungspflicht über die Pass- und Visumerfordernisse, welche sich aus den Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe ableite. Für Luftfahrtunternehmen bestehe eine vergleichbare Vorschrift nicht. Die ursprüngliche Verweigerung der Beförderung von ZRH nach JNB sei somit nicht rechtswidrig und schuldhaft erfolgt, sodass die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht zu Recht bestehen würden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht erachtet die Ausführungen in der Berufung für nicht stichhältig, hingegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass grundsätzlich darauf verwiesen wird (§ 500a ZPO).
Ergänzend ist auszuführen, dass der Tatbestand der Nichtbeförderung entfällt, wenn vertretbare Gründe vorliegen. Unter Heranziehung der Begriffe in anderen europäischen Amtssprachen sei nach Hopperdietzel der deutsche Begriff „vertretbar“ im Sinne von „vernünftig“ oder „akzeptabel“ zu verstehen. Was „vertretbare Gründe“ seien, lasse die Verordnung offen. Sie liste in Art 2 lit j nur drei Beispielsfälle (Gesundheit, allgemeine oder betriebliche Sicherheit und unzureichende Reiseunterlagen) auf. Aus diesen könne zunächst abgeleitet werden, dass die „vertretbaren Gründe“ für die Nichtbeförderung in der Person des Fluggastes liegen (Hopperdietzel in Schmid, BeckOK Fluggastrechte-Verordnung21 Rn 65 f). Das Fehlen gültiger Reisedokumente (Flugschein und Reisepass oder Personalausweis) werde als vertretbarer Grund anerkannt. Hinsichtlich der Beurteilung und Feststellung, ob Reiseunterlagen ausreichend seien, habe der europäische Gesetzgeber dem Luftfahrtunternehmen aber nicht die abschließende Befugnis eingeräumt. Dies ergebe sich aus der Formulierung der Wendung „sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind“. Vielmehr habe der Tatrichter im Fall einer Klage des Fluggastes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob für die Weigerung „vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung“ nach Maßgabe des Art 2 lit j EU-FluggastVO vorliegen (Hopperdietzel in Schmid, BeckOK Fluggastrechte-Verordnung21 Rn 73). Die Weigerung eines Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast zu befördern, weil dieser unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt habe, entziehe für sich genommen dem Fluggast nicht den nach der EU-FluggastVO vorgesehenen Schutz. Im Fall einer Klage dieses Fluggastes habe das zuständige Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob für diese Weigerung vertretbare Gründe nach Maßgabe dieser Bestimmung vorliegen (EuGH C-584/18).
Wenn der Berufungswerber ausführt, dass sich aus § 6a Abs 2 der Passverordnung ergebe, dass die für „amtliche Vermerke der Behörde“ vorgesehenen Seiten (3 bis 5) „einer flexiblen Verwendung“ zugeführt werden können, so ergibt sich aus der Formulierung „können […] auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden“ sowie aus der folgenden Aufzählung, dass damit ganz offensichtlich Eintragungen der passausstellenden Behörde gemeint sind, nicht aber Sichtvermerke von Einreise- oder Grenzkontrollbehörden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es in der Praxis vorkommen mag, dass ausländische Einreisebehörden diese Seiten dennoch für Sichtvermerke verwenden (vgl Beilage ./E).
Da die Beklagte daher begründete Zweifel haben musste, dass die südafrikanischen Behörden die Einreise verweigern, weil nicht zumindest zwei für Sichtvermerke freie Seiten im Reisepass des Klägers vorhanden waren, kommt es auf die Einschätzung der Beklagten, ob auch die Widmung der Seite 36 der Anbringung eines Sichtvermerks entgegensteht, nicht mehr an. Selbst wenn man daher wie die Berufungswerberin davon ausgehen würde, dass die Seiten 5 und 36 des Reisepasses für die Anbringung von Visa verwendet hätte werden können, war die Weigerung der Beklagten, den Kläger zu befördern, aus den vom Erstgericht genannten Gründen jedenfalls vertretbar. Es lag für die Beklagte also ein vernünftiger Grund vor, daran zu zweifeln, dass die südafrikanischen Behörden die Einreise erlauben würden. Die Nichtbeförderung durch die Beklagte war somit gerechtfertigt.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist nach Ansicht des Berufungsgerichts – ungeachtet der ungeklärt gebliebenen Frage, ob die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass der Fluggast für die erforderlichen Reisedokumente und Visa und deren Beschaffung sowie die Einholung von Informationen über die Einreisevorschriften verantwortlich sei – auch nicht von einer Aufklärungspflicht der Beklagte hinsichtlich etwaiger Pass- und Visumserfordernisse auszugehen. Eine derartige Verpflichtung würde die vor- und nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten überspannen. Im Gegensatz zu einem Reisebüro, dessen Hauptaufgabe die Organisation und Vermittlung von Reisen ist, besteht die vertragliche Hauptleistungspflicht des Luftfahrtunternehmens in der Beförderung des Fluggastes. Ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten wurde somit vom Erstgericht mangels eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens zu Recht verneint. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz. Die Leistungen eines österreichischen Rechtsanwaltes für einen ausländischer Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Gemäß der Generalklausel des § 3a Abs 6 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess kommentarlos 20 % Umsatzsteuer, so wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RIS-Justiz RS0114955), was gegenständlich jedoch nicht der Fall war. Es war daher nur der Nettobetrag zuzusprechen.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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