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12Ns2/22y•OGH 12Ns2/22y
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. im Verfahren zur Unterbringung des Mag. * B* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 31 Hv 55/18k des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die (am 27. Dezember 2021 eingelangte) auf das Berufungsverfahren AZ 31 Bs 81/21w des Oberlandesgerichts Wien bezogene Eingabe des Betroffenen ausgeschlossen.
An die Stelle der nunmehr als Vorsitzende einschreitenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * tritt Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *.
Gründe:
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Ns 105/21m über die im Spruch genannte Eingabe zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist Vorsitzender des zuständigen Senats 11.
[2] Am bezogenen Berufungsverfahren AZ 31 Hv 81/21w des Oberlandesgerichts Wien wirkte die mit ihm in einem Angehörigenverhältnis im Sinne des § 72 StGB stehende Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts * als Richterin mit.
[3] Nach § 43 Abs 3 erster Fall StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn im Verfahren einer seiner Angehörigen als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Da letzterer Begriff organisatorisch zu verstehen ist, erfasst diese Bestimmung jedes Tätigwerden des Angehörigen als Richter eines untergeordnetes Gerichts (vgl Lässig, WKStPO § 43 Rz 28 f), sohin auch die Mitwirkung am hier in Rede stehenden Berufungsverfahren des Oberlandesgerichts Wien.
[4] Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs * ist daher gemäß § 43 Abs 3 StPO von der Entscheidung über die vorliegende Eingabe ausgeschlossen.
[5] Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an die Stelle der nunmehr den Vorsitz übernehmenden Hofrätin des Obersten Gerichtshofs * (§ 45 Abs 2 StPO).
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