OGH 20Ns1/22k

20Ns1/22kObergericht19.01.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 20Ns1/22k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0200NS00001.22K.0119.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über den Antrag des Disziplinarrats der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 4. Jänner 2022, AZ D 108/21, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Begründung

Gründe:

[1] Gegen den als Kammerfunktionär der Rechtsanwaltskammer für Wien tätigen Disziplinarbeschuldigten hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt.

[2] Zufolge der Stellung der Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Wien liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RISJustiz RS0055477).

[3] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben (vgl RISJustiz RS0129626).

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