AUSL EGMR Bsw4161/13

Bsw4161/13Übriges Gericht18.01.2022

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw4161/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2022

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Karuyev gg. Russland, Urteil vom 18.1.2022, Bsw. 4161/13.

Spruch

Art. 10 EMRK - Spucken auf das Porträt des russischen Präsidenten in der Öffentlichkeit als Meinungsäußerung.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden; € 2.400,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf ist Aktivist der Oppositionspartei »Das andere Russland«. Am 6.5.2012, zur Amtseinführung von Wladimir Putin als Präsidenten von Russland, errichteten er und andere Aktivisten im Rahmen einer Aufführung ein Porträt von Präsident Putin vor einem öffentlichen Aufnahmezentrum in -Cheboksary. Sie hielten die Jahre seines politischen Wirkens im Stile einer Grabinschrift fest und legten zwei Nelken auf das Porträt, wie dies in Russland bei Bildern von Verstorbenen Tradition ist, um ihre Hoffnung auf ein Ende der Herrschaft Putins auszudrücken. Nach einer halben Stunde nahm der Bf das Porträt und spuckte darauf. Polizisten beobachteten ihn dabei, schritten allerdings nicht ein.

Vier Stunden nach Ende der Aufführung wurde der Bf festgenommen und vom Magistrat des Bezirks Moskovskiy aufgrund einer minderschweren Störung der öffentlichen Ordnung gemäß Art 20.1 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (»VStG«) (Anm: Art 20.1 VStG (»minderschweres Rowdytum«) besteht aus zwei kumulativen Tatbestandselementen: Es muss eine »Verletzung der öffentlichen Ordnung durch offenkundige Verachtung für die Gesellschaft« sowie eines von drei weiteren Elementen vorliegen, nämlich »obszöne Sprache«, »beleidigende Belästigung anderer Personen« oder »Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum anderer Personen«.) zu 15 Tagen Haft verurteilt. Der Magistrat hielt fest, dass sich der Bf durch das Spucken auf das Porträt des vom Volk gewählten Präsidenten Putin arrogant verhalten, offenkundige Verachtung für die Gesellschaft in Gegenwart zahlreicher Personen gezeigt und die generellen Standards öffentlichen Benehmens und der Sitten missachtet hätte. Die Beschwerde des Bf wurde vom Bezirksgericht Moskovskiy abgewiesen.

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).

I.Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK

1. Zulässigkeit

(14) Der GH hält fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund [...] unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

(15) Der Bf brachte vor, dass [...] der wahre Grund des Eingriffs [der Behörden] darin gelegen habe, jegliche Kritik an Präsident Putin und seiner Regierungsführung zu unterdrücken. Er habe niemanden beschimpft oder beleidigt.

(18) Der Schutz von Art 10 EMRK ist nicht auf gesprochene oder geschriebene Worte beschränkt. Ideen und Meinungen können auch non-verbal oder durch das Verhalten einer Person mitgeteilt werden [...].

(19) Bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Handlung oder Verhaltensweise in den Anwendungsbereich von Art 10 EMRK fällt, muss der GH die Natur der gegenständlichen Handlung oder Verhaltensweise – insbesondere den objektiv wahrzunehmenden expressiven Charakter – sowie den Zweck oder die Absicht der handelnden [...] Person berücksichtigen [...].

(20) Nach Ansicht des GH sollte der Akt des Spuckens auf ein Foto eines Präsidenten infolge seiner Wiederwahl als Ausdruck der politischen Meinung gesehen werden. Unzweifelhaft ist weiters, dass die Verurteilung des Bf wegen einer minderschweren Störung der öffentlichen Ordnung und die anschließende 15-tägige Haftstrafe in sein Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung eingriffen [...]. Der Eingriff stellt einen Verstoß gegen Art 10 EMRK dar, außer er ist »gesetzlich vorgesehen«, verfolgt eines oder mehrere legitime Ziele gemäß Art 10 Abs 2 EMRK und ist »in einer demokratischen Gesellschaft« zur Erreichung dieser Ziele notwendig.

(21) Zur Frage, ob der Eingriff »gesetzlich vorgesehen« war, hält der GH fest, dass Art 20.1 Abs 1 VStG [...], auf dessen Grundlage der Bf bestraft wurde [...], zwingend die Erfüllung zweier Tatbestandselemente hinsichtlich des Täterverhaltens voraussetzt. Das Hauptmerkmal, »eine Verletzung der öffentlichen Ordnung durch offenkundige Verachtung für die Gesellschaft«, muss zumindest von einem der drei zusätzlichen Elemente, »obszöne Sprache«, »beleidigende Belästigung anderer Personen« oder »Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum anderer Personen«, begleitet werden.

(22) Jedoch findet der GH nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte, wonach die Aufführung, an der der Bf teilnahm, nicht im Wesentlichen als friedlich und gewaltfrei zu beurteilen ist. Die nationalen Behörden erbrachten keinen Beweis, wonach die Aufführung, die als »minderschweres Rowdytum« bestraft wurde, öffentliche Unruhe oder Gewalt verursacht hatte oder verursachen hätte können; oder dass der Akt des Spuckens auf das Porträt Ausschreitungen, Empörung oder negative Bemerkungen unter den Passanten ausgelöst hätte. Tatsächlich sahen die anwesenden Polizisten [...] keinen Grund zum Einschreiten, auch als sie sahen, wie der Bf auf das Porträt spuckte [...]. Der Bf wurde erst vier Stunden nach Ende der Aufführung festgenommen.

(23) Der GH hält zudem fest, dass die nationalen Gerichte die tatsächliche und rechtliche Grundlage der Entscheidung nicht angaben, wonach die Handlung des Bf zu öffentlicher Unruhe geführt oder er unflätige Sprache benutzt, jemanden beleidigt oder Eigentum anderer während der Aufführung beschädigt hätte.

(24) Daher ist der GH nicht überzeugt, dass die [Erfüllung der] spezifischen Tatbestandselemente eines Vergehens nach Art 20.1 Abs 1 VStG [gegenständlich] aufgezeigt wurde. Folglich hatte die Verfolgung des Bf nach dieser Bestimmung keine klare und vorhersehbare Grundlage im nationalen Recht [...].

(25) Da die Bestrafung des Bf [...] [schon] das Erfordernis der Gesetzlichkeit nicht erfüllte, muss der GH nicht mehr prüfen, ob der Eingriff legitime Ziele verfolgte oder »in einer demokratischen Gesellschaft« notwendig war.

(26) Folglich kam es zu einer Verletzung von Art 10 EMRK (6:1 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Pavli; abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).

II.Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 10.000,– für immateriellen Schaden; € 2.400,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).

Vom GH zitierte Judikatur:

Oberschlick/AT (Nr 1), 23.5.1991, 11662/85 = EuGRZ 1991, 216 = ÖJZ 1991, 641

Steel ua/GB, 23.9.1998, 24838/94 = NL 1998, 201

Christian Democratic People’s Party/MD (Nr 2), 2.2.2010, 25196/04

Cholakov/BG, 1.10.2013, 20147/06

Murat Vural/TR, 21.10.2014, 9540/07

Shvydka/UA, 30.10.2014, 17888/12

Stern Taulats und Roura Capellera/ES, 13.3.2018, 51168/15, 51186/15 = NLMR 2018, 158

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.1.2022, Bsw. 4161/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 41) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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