OGH 12Ns90/21p (12Ns91/21k)

12Ns90/21p (12Ns91/21k)Obergericht12.01.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns90/21p (12Ns91/21k)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0120NS00090.21P.0112.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Sprengung einer Versammlung nach §§ 15, 284 StGB, AZ 19 Hv 47/21p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten * H* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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