OGH 11Ns104/21i

11Ns104/21iObergericht07.01.2022

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns104/21i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00104.21I.0107.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des * W*, AZ 73 BE 5/17f des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des Landesgerichts sowie Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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