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12Ns89/21s•OGH 12Ns89/21s
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen ***** A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 24 U 33/21b des Bezirksgerichts Dornbirn, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Fünfhaus delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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