OGH 11Os131/21f

11Os131/21fObergericht15.12.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os131/21f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00131.21F.1215.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frank als Schriftführerin in der Strafsache gegen J* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 29. Juni 2021, GZ 79 Hv 47/21z39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde J* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 207 Abs 1, 15 StGB (I./), der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz verkürzt wiedergegeben – in St. J*

I./ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, an sich vornehmen lassen und vorzunehmen versucht, und zwar

1. / ...

2. / ab Mitte 2017 bis Ende 2020 in mehreren Angriffen an der am * 2010 geborenen S* durch intensive Berührungen im Brustbereich und an den Oberschenkeln in Richtung Genitalbereich, wobei es jeweils wegen Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb;

II./ ...

III./ im Zeitraum ab Mitte 2013 bis zum 15. Jänner 2021 mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen, nämlich seinen Enkeltöchtern Se*, geboren am * 2006 und S*, geboren am * 2010, durch die zu I./ und II./ dargestellten Tathandlungen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, an sich vornehmen lassen und vorzunehmen versucht.

[3] Gegen die Schuldspruchpunkte I./2./ und – soweit damit korrespondierend – III./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge übergeht zum einen, dass der Angeklagte aufgrund der Abwehr- und Ausweichbewegungen des Opfers (bloß) versuchter Taten schuldig erkannt wurde. Mit den Behauptungen, die Zeugin S* habe bei der kontradiktorischen Vernehmung nicht gezeigt, dass der Angeklagte „in Richtung ihres Geschlechtsteils gegriffen“ hätte (siehe aber ON 26 S 3), und dass die Feststellung, er hätte intensive Berührungen ihrer Brust beabsichtigt, ebenso willkürlich erfolgt sei wie jene der Tatzeiten (siehe aber ON 26 S 4), bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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