AUSL EGMR Bsw49108/11

Bsw49108/11Übriges Gericht14.12.2021

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw49108/11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2021

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Samoylova gg. Russland, Urteil vom 14.12.2021, Bsw. 49108/11.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK - Veröffentlichung persönlicher Informationen der Ehefrau eines Angeklagten in nationalem Fersehen.

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK im Hinblick auf die behauptete Verleumdung und Einblendung der Daten, die als das Einkommen der Bf. dargestellt wurden (4:3 Stimmen).

Verletzung von Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Einblendung der Adresse und Steueridentifikationsnummer der Bf. sowie der Bilder der Innenausstattung der Villa (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 6.000,– für immateriellen Schaden; € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Bei der Bf. handelt es sich um eine russische Staatsbürgerin, die zum maßgeblichen Zeitpunkt Rechtsanwältin war. Sie ist mit Herrn Samoylov verheiratet, der bis zu seiner Pensionierung 2006 als Staatsanwalt tätig war. Im August 2009 wurde er gemeinsam mit einigen weiteren Personen wegen im Frühjahr 2007 begangener Veruntreuung im großen Stil angeklagt.

Am 10.9.2009 wurde von einem in ganz Russland zu empfangenden Fernsehsender ein Bericht über das zu diesem Zeitpunkt anhängige Strafverfahren gegen Herrn Samoylov und andere Beamte ausgestrahlt. Im Zentrum standen deren Einkommensquellen und ihr luxuriöser Lebensstil. Im Rahmen des Berichts wurde ein Schreiben der Steuerbehörde eingeblendet, das eine Aufstellung des Einkommens von Herrn Samoylov und seiner Familie enthielt. Dabei waren der vollständige Name, die Adresse, die Steueridentifikationsnummer und das Einkommen der Jahre 2004 bis 2007 (gesamt 256.842,– RUB) der Bf. zu sehen. Zugang zu diesen Informationen hatten die Journalisten durch einen Ermittler bekommen, der mit Herrn Samoylovs Fall befasst war. Im Fokus des Berichts stand ferner die Villa der Familie, die sich in einer angesehenen Gegend befand und deren Wert auf 2 Mio. USD geschätzt wurde. Es wurden in diesem Zusammenhang Außenaufnahmen der Villa und auch drei Fotos der luxuriösen Inneneinrichtung gezeigt. Im Rahmen der Berichterstattung

wurde geschlussfolgert, dass die Familie angesichts ihres offiziellen Einkommens, das in dieser Gegend lediglich für den Kauf eines »Hauses für einen Hamster« reichen würde, ihren Lebensstil offensichtlich mit illegal erworbenen Mitteln finanziere.

Herr Samoylov und die Bf. leiteten separate Verfahren gegen die Rundfunkanstalt und den Moderator des Berichts ein. Die Bf. brachte vor, dass die Behauptung, ihren Lebensstil aus illegalen Quellen zu finanzieren, rufschädigend wäre und die Offenlegung ihrer Einkommensdaten, ihres Namens und ihrer Adresse ihre Privatsphäre verletzt hätte. Zudem wären die in der Villa aufgenommenen Fotos offensichtlich rechtswidrig erlangt worden. Das zuständige Bezirksgericht entschied, die Klagen der Bf. und ihres Ehemanns gemeinsam zu behandeln. In seinem Urteil vom 18.5.2010 wies es die sich auf den Schutz der Ehre, der Würde und des geschäftlichen Rufs beziehenden Klagen der Bf. und ihres Ehemanns ab. Die Begründung stützte sich im Wesentlichen auf das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die Diskrepanz zwischen dem Einkommen von Beamten und ihrem Lebensstandard. Das Stadtgericht Moskau bestätigte dieses Urteil am 20.12.2010.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da sich die innerstaatlichen Gerichte nicht mit ihren Beschwerden betreffend die Sammlung und Verbreitung persönlicher Informationen befasst hätten. Unter Berufung auf Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) rügte sie darüber hinaus die Verletzung ihrer Privatsphäre durch einen Fernsehbericht, in dem persönliche Informationen veröffentlicht wurden.

1. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

(35) Die Bf. brachte vor, die Gerichte hätten den sich auf die Sammlung und Verbreitung privater Informationen [wie insbesondere ihres Namens und ihrer Adresse] beziehenden Teil ihrer Klage nicht behandelt [...].

1. Zulässigkeit

(37) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus irgendwelchen anderen Gründen unzulässig [...]. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

(42) [...] Nach der ständigen Rechtsprechung [...] sollten Urteile von Gerichten [...] angemessen begründet werden [...]. Das Ausmaß dieser Begründungspflicht kann je nach Art der Entscheidung variieren und muss im Licht der Umstände des Falles bestimmt werden. Ohne eine detaillierte Antwort auf jedes Vorbringen eines Bf. zu verlangen, setzt diese Verpflichtung voraus, dass Parteien des gerichtlichen Verfahrens erwarten können, eine spezifische und explizite Antwort im Hinblick auf die für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Argumente zu erhalten. [...]

(43) Die Bf. und ihr Ehemann leiteten in Bezug auf den strittigen Fernsehbericht getrennte Verfahren ein. Die Art und der Umfang ihrer Beschwerden überschnitten sich teilweise in Bezug auf den Sachverhalt und/oder die Rechtsgrundlagen. Das Bezirksgericht entschied, alle Ansprüche gemeinsam zu prüfen.

(47) [...] Es konnte [...] vernünftigerweise angenommen werden, dass es sich [...] um eine gemischte Klage gegen denselben Beklagten handelt: eine Verleumdungsklage und eine Klage zum Schutz der Privatsphäre.

(48) [...] Der GH geht davon aus, [...] dass die Bf. neben einer spezifischen Form der Entschädigung im Hinblick auf die Verleumdungsklage einen Ersatz des immateriellen Schadens begehrte, sowohl wegen dieser Verleumdung als auch aufgrund gewisser anderer Aspekte der Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre.

(49) Die vorstehende Beurteilung wird zum Teil durch den Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts im vorliegenden Fall bestätigt. Es erachtete es als sachdienlich, gewisse [...] Fragen in Bezug auf die Veröffentlichung nicht diffamierender persönlicher Informationen zu beantworten. Das Gericht traf insbesondere Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Art und Weise, in der der Beklagte den strittigen Einkommensnachweis (Schreiben der Steuerbehörde vom 19.11.2008) beschafft hatte, zum Vorbringen betreffend die Veröffentlichung geschützter Steuerdaten oder der Verbreitung des Videos der Villa der Kläger.

(50) Der GH ist der Auffassung, dass die Bf., die Rechtsanwältin war, ihre Klageschrift in einer Weise formuliert hat, die Zweifel in Bezug auf den Klagsgrund bzw. die Klagsgründe und den Umfang der geltend gemachten Ansprüche aufkommen lassen hätten können. Gleichzeitig versäumten es die Zivilgerichte, die Beschwerden der Bf. in Bezug auf die Verletzung der Privatsphäre, insbesondere aufgrund der Veröffentlichung ihres vollständigen Namens, ihrer Adresse, ihrer Steueridentifikationsnummer und der Fotos der Innenausstattung der Villa, angemessen zu behandeln. Obwohl das erstinstanzliche Gericht § 49 des Mediengesetzes (Anm: Gemäß § 49 des russischen Mediengesetzes ist ein Journalist verpflichtet, vor der Veröffentlichung von persönlichen Informationen die Zustimmung der betroffenen Person einzuholen, sofern die Veröffentlichung nicht »zum Schutz der öffentlichen Interessen notwendig ist«.) in seiner Zusammenfassung des anzuwendenden Rechts erwähnte, machte es – außer festzustellen, dass die Beschaffung

des Materials aus dem Strafakt, das dem Journalisten vom Ermittler zur Verfügung gestellt wurde, rechtmäßig war – keine Feststellungen in Bezug auf die besonderen Umstände des Falles.

(51) Die innerstaatlichen Gerichte versäumten es, sich klar und bestimmt zu den von der Bf. vorgebrachten Beschwerden in Bezug auf ihre Privatsphäre zu äußern. Im besonderen Kontext des vorliegenden Falles kam dieses Versäumnis einem Versagen eines Gerichts gleich, gezielt und eindeutig auf zumindest ein paar der Vorbringen zu antworten, die für den Ausgang dieses Verfahrens entscheidend waren. Dadurch haben die Gerichte das Recht der Bf. auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und [...] der Feststellungen im [vorstehenden] Absatz ist es nicht erforderlich zu prüfen, ob dieselben Unterlassungen zu einer Verletzung des Rechts der Bf. auf Zugang zu einem Gericht führten.

(52) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK [...] (einstimmig).

2. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(53) Die Bf. brachte [...] vor, der umstrittene Fernsehbericht hätte ein rechtswidriges und ungerechtfertigtes Eindringen in ihre Privatsphäre dargestellt, indem die Fernsehgesellschaft mit Unterstützung der Ermittlungsbehörden Informationen über sie gesammelt und verbreitet sowie ihr Ansehen und ihre Ehre herabgesetzt hätte.

1. Zulässigkeit

1. Beschwerdefrist

(55) Insofern die Bf. in ihrer Beschwerde vom 4.10.2011 die »Verletzung« durch Behörden aufgrund gewisser Handlungen durch Beamte, wie etwa Ermittler [...]behauptete, konnte im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden, dass sie ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hat. Der »Eingriff« fand angeblich vor der Ausstrahlung des strittigen Berichtes am 10.9.2009 statt. Der Zivilprozess richtete sich gegen die Rundfunkanstalt und den Moderator der Fernsehsendung und endete mit der Berufungsentscheidung vom 20.12.2010. Dieser Teil der Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht und muss [...] [als unzulässig zurückgewiesen] werden (einstimmig).

2. Vereinbarkeit ratione materiae

(59) [...] »Privatleben« [...] umfasst auch das Recht, das eigene Leben privat, ohne ungewollte Aufmerksamkeit zu führen.

(60) Der gute Ruf einer Person stellt, selbst wenn sie im Kontext einer öffentlichen Debatte kritisiert wird, einen Teil ihrer Identität und psychischen Integrität dar und fällt somit in den Anwendungsbereich ihres »Privatlebens«.

(61) [...] Art. 8 EMRK enthält das Recht auf eine Form von informationeller Selbstbestimmung, die es dem Einzelnen erlaubt, sich im Hinblick auf Daten auf sein Recht auf Privatheit zu berufen, die auch wenn sie als solche neutral sind, durch die Art ihrer Sammlung, Verarbeitung oder Verbreitung die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte berühren können.

(63) Der volle Name einer Person fällt unter den Begriff des »Privatlebens« iSv. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dasselbe gilt für die Anschrift der Wohnung. [...]

(64) [...] Nach Ansicht des GH stellt auch [die Steueridentifikationsnummer] eine personenbezogene Information dar, die abhängig von den Modalitäten und der Verwendung nach dem innerstaatlichen Recht vergleichsweise sensible Daten umfassen konnte, die eng mit der Identität einer Person zusammenhängen. [...] Die Steueridentifikationsnummer fiel in den Anwendungsbereich des »Privatlebens« der Bf. [...].

(66) Die Bf. bezog sich auf die Verbreitung von Fotos der Inneneinrichtung des Hauses in dem Fernsehbericht. [...] Unter den Umständen des vorliegenden Falls fielen diese Bilder [...] in den von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Bereich des »Privatlebens« und der »Wohnung«.

3. Schlussfolgerung zur Zulässigkeit

(67) [...] Die Beschwerde betreffend die Ausstrahlung des Fernsehberichts ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinen anderen Gründen [...] unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

2. In der Sache

1. Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse

(79) [...] Art. 10 Abs. 2 EMRK lässt wenig Spielraum für Beschränkungen politischer Meinungsäußerungen oder Diskussionen über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses. Der Ermessensspielraum der Staaten ist somit eingeschränkt, wenn es sich um eine Diskussion über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses handelt. [...]

(82) [...] Den Handlungsstrang des strittigen Berichts bildeten die anhängigen Strafverfahren gegen eine Gruppe von Beamten und anderen Personen aufgrund angeblicher krimineller Aktivitäten Anfang 2007. Zu dieser Gruppe gehörte der Ehemann der Bf., der Staatsanwalt war, 2006 aber in den Ruhestand ging. Der Bericht wurde zu einem Zeitpunkt im nationalen Fernsehen ausgestrahlt, zu dem die Sache vor einem Schwurgericht anhängig war.

(83) [...] Zusätzlich zu den den [...] Anklagen zugrundeliegenden Umständen berührte der Bericht einen umfassenderen Kontext in Bezug auf den luxuriösen Lebensstil der Hauptakteure, insbesondere jene, die öffentliche Ämter innehatten (so wie der Ehemann der Bf. bis 2006), und den möglichen Ursprung ihres Vermögens. Der Bericht richtete sich gegen den Ehemann der Bf. und stellte in Bezug auf das anhängige Strafverfahren fest, dass er »von illegalen Mitteln gelebt hatte«. Aus der Erzählung des Berichts folgt, dass die Veröffentlichung der Einkommensdaten zeigen sollte, dass Herrn Samoylovs offiziell angegebenes Einkommen (hauptsächlich während und in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Staatsanwalt [...]) allein oder sogar in Verbindung mit dem Einkommen seiner Familienmitglieder nicht ausreichen würde, um eine Villa in einer angesehenen Gegend zu erwerben. [...] Zusammen mit der Berichterstattung über das anhängige Strafverfahren war der Hauptzweck dieses Teils des Berichts, einen Beitrag zu einer

Diskussion von allgemeinem Interesse zu leisten.

2. Wie bekannt war die Bf. und wie war ihr Verhalten vor der Ausstrahlung des Fernsehberichts?

(84) Die Bf. wurde in dem umstrittenen Bericht nicht als Beamte in ihrer öffentlichen Funktion oder in Zusammenhang mit ihren beruflichen Tätigkeiten oder ihrer Mitgliedschaft in der russischen Anwaltskammer ins Visier genommen. Der GH muss nicht prüfen, ob die Bf. eine »Person des öffentlichen Lebens« war. Sie war zum maßgeblichen Zeitpunkt (das heißt in den Jahren 2003 bis 2006 und im September 2009, als der strittige Fernsehbericht ausgestrahlt wurde) mit Herr Samoylov, einem Staatsanwalt bzw. später einem pensionierten Staatsanwalt, verheiratet.

(85) Der GH hat das Argument der nationalen Gerichte und der Regierung zur Kenntnis genommen, das sich auf die seit 2008 erlassenen Antikorruptionsgesetze bezog, die die Erklärung und Offenlegung von Einkünften der Ehegatten von Beamten vorsehen, die bestimmte öffentliche Ämter bekleiden. Es scheint, dass solche Anforderungen im Kampf gegen Korruption im öffentlichen Dienst weitläufig eingesetzt werden.

(86) Nach Ansicht des GH können im Zusammenhang mit dem Bericht über ein laufendes Strafverfahren gegen einen pensionierten hochrangigen Beamten gutgläubige journalistische Ermittlungen betreffend ein prima facie bestehendes Missverhältnis zwischen dem Vermögen und Lebensstil des Beamten und seinem erklärten Einkommen die finanzielle Situation des Haushalts dieser Person, speziell das erklärte Einkommen seiner Ehefrau (der Bf.), berücksichtigen. Dies gilt insbesondere dort, wo der Beamte auf das Einkommen des Ehegatten angewiesen ist, um das Vermögen des Haushalts zu rechtfertigen.

3. Art und Weise der Beschaffung der Informationen und deren Wahrheitsgehalt

(87) Laut der Bf. waren die angebliche Summe von 2.000.000,– RUB und speziell das Einkommen der Bf. als Teil dieser Summe Informationen, die rechtswidrig erlangt wurden und unrichtig waren. Sie vermittelten den falschen Eindruck, dass ihre Einkünfte mit der Tatsache nicht im Einklang standen, dass sie eine teure Villa besitzt (bewohnt bzw. davon profitiert).

(88) Im Hinblick auf die Art und Weise der Beschaffung der Informationen ist unstrittig, dass der Ermittler den Journalisten eine Kopie des umstrittenen Schreibens der Steuerbehörde vom 19.11.2008 zur Verfügung stellte. Die Zivilgerichte gingen davon aus, dass die die Kläger betreffenden Informationen rechtmäßig erlangt wurden. Art. 161 StPO erlaubte zu diesem Zeitpunkt die Offenlegung der in einem Strafakt enthaltenen »Daten«. Mangels detaillierterer Vorbringen und aus den in Rn. 55 erwähnten Gründen ist es nicht Sache des GH zu beurteilen, ob die Handlungen des Ermittlers im Einklang mit russischem Recht erfolgten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bf. den anzuwendenden rechtlichen Rahmen nicht in Frage gestellt hat. [...] Gemäß der StPO war die Offenlegung von Daten beschränkt und setzte voraus, dass die Verletzung von Rechten oder berechtigten Interessen von am Verfahren beteiligten Personen vermieden wird.

(89) Im Hinblick auf die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Informationen wiederholt der GH, dass die Presse, nach Treu und Glauben handelnd, im Rahmen eines Beitrags zu einer öffentlichen Diskussion über Fragen von legitimem Interesse in der Regel berechtigt sein sollte, auf den Inhalt offizieller Berichte zu vertrauen, ohne unabhängige Nachforschungen anstellen zu müssen. Das heißt, dass Journalisten aufgrund von aus öffentlichen Quellen gewonnenen Informationen und ohne weitere Überprüfung frei über Geschehnisse berichten können müssen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der im offiziellen Dokument dargelegten Umstände.

(90) Im vorliegenden Fall handelte es sich beim in Frage stehenden Dokument um ein Schreiben der Steuerbehörde, das als Antwort auf das Auskunftsersuchen des Ermittlers in Herrn Samoylovs Strafsache erging. Offensichtlich wurde das Schreiben in der Folge als Beweismittel in den Ermittlungsakt aufgenommen. Die Herkunft der Information wurde im journalistischen Beitrag offen gelegt.

(91) Es hat nicht den Anschein, als wären in den Jahren 2004 bis 2007 Informationen über das Einkommen oder die finanziellen Verpflichtungen der Bf. oder ihres Ehemanns offiziell öffentlich zugänglich gemacht geworden, insbesondere auf der Grundlage von Antikorruptions- oder Steuervorschriften, was den Journalisten ermöglicht hätte, die im angefochtenen Schreiben enthaltenen Informationen zu überprüfen. Im Zivilverfahren wurde nicht eindeutig festgestellt, dass die Angaben über das niedrige Einkommen der Bf. unrichtig waren. Jedenfalls bekam die Bf. im Rahmen dieses Verfahrens die Möglichkeit, den Wahrheitsgehalt dieser Informationen in Frage zu stellen und die innerstaatlichen Gerichte berücksichtigten die geänderten Angaben.

(92) Was die Summe von 2.000.000,– USD betrifft, könnte nach Ansicht der nationalen Gerichte vernünftigerweise von der Öffentlichkeit angenommen werden, dass es sich bei dieser Summe um einen aktuellen durchschnittlichen Marktpreis für ein ähnliches Haus in derselben Gegend handelt. Es wird darauf hingewiesen, dass im Bericht keine weiteren Angaben oder Beweise in Bezug auf diese Summe oder das Haus selbst gemacht bzw. erbracht wurden. Es hat jedoch nicht den Anschein, dass im Zivilverfahren festgestellt wurde, dass ein solcher Durchschnittspreis bei der Schätzung für die Jahre 2003 bis 2006 deutlich niedriger war.

(93) Die Zivilgerichte entschieden sich, sich nicht dazu zu äußern, ob die im Bericht dargelegten Angaben betreffend das (relativ niedrige) Einkommen der Bf. in den Jahren 2004 bis 2006 oder der (hohe) Wert der Villa korrekt waren. Sie kamen stattdessen zum Schluss, dass – sogar unter Berücksichtigung des höheren Einkommens auf Grundlage der von der Bf. eingebrachten Unterlagen – die Aussage in Bezug auf das Missverhältnis zwischen dem korrigierten Einkommen und den Gesamtausgaben für das Haus trotzdem im Sinne des russischen Rechts »der Realität entsprach« und es daher keinen Grund für einen Widerruf gab. Die Gerichte berücksichtigten die 2006 angefallenen Ausgaben für den Kauf des Grundstücks, auf dem sich das Haus befindet, sowie die zu nicht näher bezeichneten Zeitpunkten anfallenden Kosten für die Innenausstattung, wie etwa die Wendeltreppe oder die Whirlpool-Badewanne. Die Gerichte kamen daher zu dem Schluss, dass die Aufwendungen das Einkommen von Herrn Samoylov und sogar das gesamte Haushaltseinkommen wesentlich überschritten hatten. Die Gerichte stellten fest, dass die im Bericht vorgenommene Beurteilung im Sinne russischen Rechts »der Realität entsprach«.

(94) Nach Prüfung der verfügbaren Beweise waren die Gerichte im Wesentlichen der Auffassung, dass es eine hinreichende Tatsachengrundlage für die im Bericht gemachte Behauptung gab. Der GH hat keine ausreichende Grundlage, um dieser Beurteilung zu widersprechen, insbesondere was die »Erheblichkeit« des Missverhältnisses zwischen Einkommen und Ausgaben entsprechend der Feststellungen im Zivilverfahren betrifft.

4. Inhalt, Form und Folgen des Fernsehberichts

(95) Im Hinblick auf die behauptete Verleumdung wurde nicht bestritten, dass die Ausstrahlung des Fernsehberichts, insbesondere die kurze Einblendung des Schreibens der Steuerbehörde und dessen Interpretation durch den Moderator, ein gewisses Maß an Schwere erreichte und in einer Form erfolgte, die das [...] Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens beeinträchtigte. Das Berufungsgericht im Zivilverfahren anerkannte, dass der Bericht Aussagen enthielt, die als »Herabsetzung« der Ehre und/oder Würde der Bf. und ihres Ehemanns im Sinne des russischen Rechts bezeichnet werden konnten.

(96) Die einzige Stelle, an der die Bf. im Bericht eine Rolle spielte, war bei der Einblendung des von der Steuerbehörde erstellen Dokuments, die der Bekräftigung des zuvor erwähnten behaupteten Missverhältnisses diente. Auf sie und ihr Einkommen wurde nur in Zusammenhang mit der Bewertung des Vermögens von Herrn Samoylov Bezug genommen. Die Bf. wurde im Bericht über ihren Ehemann nicht weiter erwähnt oder besprochen. Der Bericht enthielt nichts, was die Bf. in direkte Verbindung mit irgendwelchen angeblichen illegalen Tätigkeiten seitens ihres Ehemanns brachte. Der GH ist nicht der Auffassung, dass behauptet wurde, sie habe sich am Erwerb der Immobilie mit illegal erworbenen Mitteln beteiligt.

Nach Ansicht des GH war daher im vorliegenden Fall die Beeinträchtigung [...] des Rechts der Bf. auf Achtung ihres Ansehens begrenzt und ging nicht über die bloße Assoziation mit Herrn Samoylov, als seine Ehefrau, im Kontext des Beitrags der Medien zur ihn betreffenden Diskussion [...] von allgemeinem Interesse hinaus.

(97) Im vorliegenden Fall hatte der GH keinen Anlass, an der Wahl der Ermittlungs- und Berichterstattungsmethoden der Journalisten zu zweifeln, insbesondere weil sie die Quellen der angeblich illegalen Einkünfte der Personen des Berichts (Beamte) durch eine weitergehende Betrachtung der Einkünfte der Ehegattin dieser Person untersucht haben. Der GH nimmt gleichermaßen die sich auf das Missverhältnis zwischen dem angegebenen Einkommen des Haushalts und dessen Ausgaben konzentrierende Methode zur Kenntnis.

(98) Insofern die [...] erwähnte gedankliche Assoziation auf das von der Bf. angegebene Einkommen begrenzt war, [...] haben die innerstaatlichen Gerichte einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten unter Art. 8 und 10 EMRK geschaffen. Was darüber hinaus die behauptete Verleumdung und das Ausmaß der Beeinträchtigung des Ansehens der Bf. im vorliegenden Fall betrifft, geht der GH davon aus, dass die Gerichte bei Abweisung der Forderung der Bf., [die Aussagen] betreffend ihr Einkommen und den Wert der Villa zu widerrufen, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Ansehen der Bf. geschaffen haben.

(99) Der GH ist allerdings nicht davon überzeugt, dass die Art und Weise, wie die Zivilgerichte gewisse andere Elemente des Falls in Bezug auf sensible persönliche Daten handhabten, im Einklang mit [...] Art. 8 EMRK erfolgte. Während sich die Zivilgerichte, wie bereits erwähnt, mit Angelegenheiten in Bezug auf die Verleumdung befassten, lieferten sie keine angemessene Begründung hinsichtlich der Offenlegung persönlicher Informationen der Bf. im Rahmen des Fernsehberichts. Während die Gerichte zur Frage der Rechtmäßigkeit Stellung nahmen, bemühten sie sich insbesondere nicht darum, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Recht auf Achtung des Privatlebens zu schaffen.

(100) Bei der Einblendung des Schreibens der Steuerbehörde vom 19.11.2008 offenbarten die Journalisten der Öffentlichkeit die genaue Wohnadresse der Bf. in Moskau. Es ist unbestritten, dass weder die Bf. noch ihr Ehemann deren Veröffentlichung im Fernsehbericht und Weitergabe an die Journalisten zustimmten. Nach Angaben der Bf. hat die Offenlegung der Adresse dazu geführt, dass sie [...] unter anderem von Journalisten in ihrem Zuhause belästigt wurde. Während es die Zivilgerichte als angemessen erachteten, zur Rechtmäßigkeit der Art und Weise Stellung zu nehmen, in der sich die Journalisten eine Kopie des Schreibens der Steuerbehörde verschafften, nahmen sie keine weitergehende Bewertung der Offenlegung der im Dokument angeführten Adresse gegenüber der Öffentlichkeit vor.

(101) Die Zivilgerichte befassten sich nicht eingehender mit der Frage, ob die Journalisten, nachdem sie die Informationen erhalten hatten, im Einklang mit ihren »Pflichten und Verantwortlichkeiten« gehandelt haben, als sie beschlossen, sie zu veröffentlichen. Die Gerichte wogen nicht ab, ob die Veröffentlichung der Adresse in einer beliebten Sendung im nationalen Fernsehen irgendeinen legitimen oder zwingenden Zweck verfolgte, beispielsweise die Meinungsäußerungsfreiheit der Journalisten zusammen mit dem Recht der Öffentlichkeit, über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse informiert zu werden. Im Gegensatz zur Villa zum Beispiel, deren Gegend bezeichnet wurde und die für den Bericht eine Rolle spielte (etwa in Bezug auf die Schätzung des Werts der Villa), wurden die Wohnsitzregistrierung in Moskau und die genaue Adresse der Bf. nicht als für die Erzählung relevant dargestellt. Sowohl die Zivilgerichte als auch der GH sind sich einig, dass der umstrittene Bericht als solcher eine Angelegenheit von

allgemeinem Interesse betraf. Allerdings oblag es den Zivilgerichten zu prüfen, ob die Veröffentlichung der genauen Adresse der Bf., bei der es sich um eine recht sensible persönliche Information handelt, im vorliegenden Fall zur Diskussion über dieses Thema von allgemeinem Interesse beitrug.

(102) Gleichermaßen kann die Steueridentifikationsnummer einer Person, abhängig von nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken, weiteren Zugang zu relativ sensiblen mit ihrer [...] Identität in Verbindung stehenden Daten offenlegen und/oder erleichtern. Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass sich die Zivilgerichte nicht bemühten, die Notwendigkeit ihrer Offenlegung im Fernsehbericht zusätzlich zu den angegebenen Einkommensdaten näher zu prüfen.

(103) Was die Bilder der Innenausstattung der Villa betrifft, wie etwa jene der Wendeltreppe und der Whirlpool-Badewanne, wurden keine besonderen Elemente des intimen Privatlebens der Bf. veröffentlicht. Es kann sein, dass diese Bilder für die Diskussion über den Wert der Ausgaben für die Villa relevant sind, was wiederum für die Frage bedeutend war, ob der Haushalt über seinen Verhältnissen lebte. Jedenfalls enthalten die Entscheidungen der Zivilgerichte aber keine Bewertung irgendwelcher tatsächlicher oder rechtlicher Elemente in Bezug auf die Veröffentlichung dieser Bilder. Es wurde nicht geprüft, ob die Darstellung der Inneneinrichtung unter den Umständen des Falles zur Diskussion über das Thema von allgemeinem Interesse [...] beigetragen hat und ob damit ein legitimer und zwingender Zweck, wie etwa die Meinungsäußerungsfreiheit der Journalisten, verfolgt wurde. Obwohl unstrittig ist, dass die Bf. der Veröffentlichung der Bilder nicht zugestimmt hat, bleibt letztlich unklar, wie sie beschafft wurden.

Der GH kommt zum Schluss, dass die Zivilgerichte keinen gerechten Ausgleich zwischen den von Art. 8 und Art. 10 EMRK geschützten Rechten geschaffen haben.

5. Ergebnis

(104) Es erfolgte daher

(a) keine Verletzung von Art. 8 EMRK in Bezug auf die behauptete Verleumdung und Einblendung der Daten, die als das Einkommen der Bf. dargestellt wurden (4:3 Stimmen; im Ergebnis abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens, Richter Serghides und Richterin Elósegui) und

(b) eine Verletzung von Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Einblendung der Adresse und Steueridentifikationsnummer der Bf. sowie der Bilder der Innenausstattung der Villa (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens, Richter Serghides und Richterin Elósegui).

3. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 6.000,– für immateriellen Schaden; € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Pfeifer/A v. 15.11.2007 = NL 2007, 307 = ÖJZ 2008, 161

Von Hannover/D (Nr. 2) v. 7.2.2012 (GK) = NLMR 2012, 45 = EuGRZ 2012, 278

Couderc und Hachette Filipacchi Associés/F v. 10.11.2015 (GK) = NLMR 2015, 537

Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/FIN v. 27.6.2017 (GK) = NLMR 2017, 264

Samoylov/RUS v. 28.5.2019

Dupate/LV v. 19.11.2020

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.12.2021, Bsw. 49108/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 541) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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