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12Os139/21i•OGH 12Os139/21i
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Fleischhacker in der Strafsache gegen ***** A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 29. Juni 2021, GZ 6 Hv 16/21h78, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – ***** A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 29. November 2019 in G***** ***** E***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Hose und ihre Unterhose auszog, sich mit seinem Körpergewicht auf sie legte und ihre Hände mit seinen beiden Händen am Bett fixierte, sie dann zunächst digital penetrierte und in weiterer Folge gegen ihren Willen den vaginalen und den analen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog.
[3] Die dagegen aus Z „5 iVm 10“ des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
[4] Die Beschwerdekritik (der Sache nach Z 5 vierter Fall), wonach die Feststellungen zum Tathergang allein auf einer Vermutung der Tatrichter über die Ursache einer DNASpur an der Unterhose des Opfers beruhen würden (US 8), vernachlässigt prozessordnungswidrig die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl RISJustiz RS0119370). Denn das Schöffengericht leitete die Täterschaft des Angeklagten nicht alleine aus diesem Umstand ab, sondern primär aus den als glaubwürdig bewerteten Angaben des Opfers (US 7 f).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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