OGH 13Ns69/21g

13Ns69/21gObergericht07.12.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Ns69/21g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00069.21G.1207.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen ***** Z***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung AZ 501 Hv 91/21d des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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