OGH 26Ds11/21y

26Ds11/21yObergericht30.11.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 26Ds11/21y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0260DS00011.21Y.1130.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 30. November 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda sowie die Rechtsanwälte Mag. Stolz und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung über den „Einspruch“ des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** vom 16. Juni 2021, GZ *****, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** zur weiteren Verfahrensführung zurückgestellt.

Begründung

Gründe:

[1] Der Beschuldigte hat der Rechtsanwaltskammer ***** per EMail einen „Einspruch“ gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats vom 16. Juni 2021, GZ ***** geschickt.

[2] Gemäß § 77 Abs 3 DSt sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung im Disziplinarverfahren insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

[3] Nach § 84 Abs 2 erster Satz StPO können Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. Die Eingabe per EMail ist hingegen keine zulässige Eingabeform, weil diese Art der Übersendung gemäß § 5 Abs 1a ERV 2006 keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellt.

[4] Derartige, per EMail eingebrachte Eingaben sind prozessual unbeachtlich (RISJustiz RS0127859 [T3]; 26 Ns 1/20a).

[5] Die Akten waren daher dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ***** zur weiteren Verfahrensführung zurückzustellen.

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