OGH 504Präs37/21g

504Präs37/21gObergericht28.10.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 504Präs37/21g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00037.21G.1028.000

Kopf

Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen ***** Rechtsanwalt *****, AZ D 10/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, über die Anzeige des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** wegen Ausgeschlossenheit, den

Beschluss:

Spruch

Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer ***** ist in diesem Disziplinarverfahren ausgeschlossen.

Begründung:

Begründung

Dem Einleitungsbeschluss in diesem Disziplinarverfahren vom 22. September 2021 liegen verschiedene Vorwürfe zugrunde, die sich auf die Vertretung der Ehegatten K***** und A***** im Zusammenhang mit einem gegen A***** eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahren und darauf beziehen, dass der Disziplinarbeschuldigte in einem näher bezeichneten Strafverfahren nicht als Zeuge ausgesagt habe, obwohl er von den Ehegatten als Entlastungszeuge beantragt und von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde.

Mit Anzeige vom 21. Oktober 2021 beantragte der Präsident des Disziplinarrats eine Entscheidung über seine Ausgeschlossenheit im Disziplinarverfahren. Er habe sich erst nach Fassung des Einleitungsbeschlusses erinnert, dass seine Kanzlei im Jahr 2017 unter anderem auch im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren gegen den Disziplinaranzeiger A***** Beratungsleistungen für diesen erbracht habe. Er habe überdies bereits im Jahr 2016 und schließlich im Jahr 2017 auch K***** vertreten.

Die Anzeige der Ausgeschlossenheit, über die gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.

Zur Annahme einer Befangenheit genügt grundsätzlich schon der Anschein, Organe des Disziplinarrats könnten an die von ihnen zu entscheidende Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten. Ein solcher Anschein setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die aus der Sicht eines objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, das Entscheidungsorgan könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen. Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen können (23 Ns 1/16y mwN).

Die frühere Vertretungstätigkeit des Präsidenten für die Disziplinaranzeiger, die noch dazu in einem Zusammenhang mit dem gegen A***** eingeleiteten Insolvenzverfahren steht, ist ein derartiger konkreter Umstand, der für einen objektiven Beurteiler den Eindruck erwecken könnte, der Präsident des Disziplinarrats könnte sich von anderen als bloß sachlichen Erwägungen leiten lassen.

Es ist daher die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Disziplinarrats festzustellen.

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