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13Os81/21t•OGH 13Os81/21t
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Vizthum in der Strafsache gegen ***** B***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 27. Jänner 2021, GZ 22 Hv 41/20z34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** B***** des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (I), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in L*****
(I) im Jahr 2012 oder 2013 eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person, nämlich der ***** S***** E*****, vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, indem er ihr im Auto pornografische Sequenzen am Handy zeigte, dabei seinen Penis entblößte und fragte, ob sie ihn in den Mund nehmen wolle,
(II) in den Jahren 2015 bis 2017 außer dem Fall des § 206 StGB (US 13) geschlechtliche Handlungen an der , unmündigen M E***** vorgenommen sowie von ihr an sich vornehmen lassen, indem er
sich an ihr Bett setzte, ihr die Pyjama- und Unterhose auszog, seine Handflächen auf ihre Vagina legte und hin und her bewegte, die Hand anschließend ableckte oder direkt seine Zunge an ihre Schamlippen führte,
wiederholt ihre Hand nahm, auf seinen Penis legte, mit seiner Hand die ihre fest umschloss und den Handverkehr an sich selbst vornahm und
in zumindest zwei Angriffen in einem Schwimmbecken die Genannte, obwohl sie schwimmen konnte, mit der einen Hand am Oberkörper festhielt und mit der anderen Hand ihre nur mit der Badehose bedeckte Vagina intensiv berührte, sowie
(III) in den Jahren 2015 bis 2017 mit M***** E*****, sohin mit einer minderjährigen Person, die im Zuge von Übernachtungen im Haus seiner Familie seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person die unter II angeführten geschlechtlichen Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen.
[3] Dagegen richtet sich die aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5) Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Vergehens der sittlichen Gefährdung nach § 208 Abs 1 StGB (I), nämlich zur Absicht des Angeklagten vermisst, sich durch die Tathandlung geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen (der Sache nach Z 9 lit a), aber nicht auf der Basis der dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5) argumentiert, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).
[5] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde zum Schuldspruch wegen mehrerer (in der Anzahl unbestimmt gebliebener) Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III) in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des Bestehens eines Autoritätsverhältnisses einen Rechtsfehler mangels Feststellungen behauptet (nominell Z 5, der Sache nach Z 10), dabei aber nicht die diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick nimmt, wonach der Angeklagte in den Jahren 2015 bis 2017 an der unmündigen M***** E***** zu einem Zeitpunkt, als sie ihm und seiner Ehegattin von der Mutter bei Übernachtungen zur Aufsicht überlassen wurde, mehrfach geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er sich etwa zu ihr ans Bett setzte, seine Zunge an ihre Schamlippe führte oder ihre Hand nahm, auf sein Geschlechtsteil legte und den Handverkehr an sich selbst vornahm und dabei jeweils seine Stellung gegenüber der Unmündigen bewusst ausnützte, um die geschlechtlichen Handlungen an ihr vorzunehmen (US 5 f).
[6] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus der Aussage der Zeugin M***** E***** anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Angeklagten günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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