OGH 11Ns78/21s

11Ns78/21sObergericht22.09.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns78/21s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00078.21S.0922.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des ***** J*****, AZ 73 BE 4/21i des Landesgerichts Innsbruck, über Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Ried im Innkreis delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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