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12Os95/21v•OGH 12Os95/21v
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret über die im Verfahren AZ 74 Bl 45/21k des Landesgerichts Klagenfurt erhobene Beschwerde des ***** M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Juli 2021, AZ 9 Bs 229/21a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Juli 2021 wurde die Beschwerde des ***** M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Juni 2021, AZ 74 Bl 45/21k, mit dem sein Antrag auf Fortführung einer von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gemäß § 35c StAG zurückgelegten Anzeige zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
[2] Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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