OGH 12Ns75/21g

12Ns75/21gObergericht16.09.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns75/21g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00075.21G.0916.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Willibald L***** wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 Hv 60/21z des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

[1] Der bloße Umstand, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Wels hat, stellt mit Blick auf die Vernehmung von im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhafter Zeugen in der Hauptverhandlung (vgl ON 623 S 4) keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RISJustiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

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