OGH 504Präs33/21v

504Präs33/21vObergericht15.09.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 504Präs33/21v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00033.21V.0915.000

Kopf

Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwältin in *****, AZ D 29/21 des Disziplinarrats der *****, über den Antrag auf Ausschließung des Präsidenten des Disziplinarrats der ***** wegen Befangenheit den

Beschluss:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung:

Begründung

Mit Beschluss des nun abgelehnten Präsidenten wurde in dem anhängigen Disziplinarverfahren am 18. August 2021 ein Untersuchungskommissär bestellt. Ein Einleitungsbeschluss wurde bisher nicht gefasst.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2021, den sie mit einem „Rekurs gegen den Einleitungsbeschluss vom 18. August 2021“ verband, lehnte die Disziplinarbeschuldigte ua den Präsidenten wegen Ausgeschlossenheit ab. Darin macht sie geltend, es ergebe sich der Eindruck, dass der nicht rechtmäßig bestellte Untersuchungskommissär und der Präsident befangen seien, weil es nicht dem Standesrecht entspreche, dass ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sofort ein Einleitungsbeschluss gefasst werde, ohne dass ihr „das Grundverfahren“ übermittelt worden sei.

Der abgelehnte Vorsitzende erklärte sich in seiner Stellungnahme für nicht befangen.

Der Ablehnungsantrag, über den gemäß § 26 Abs 5 Satz 2 DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist unberechtigt. Der Vorwurf, es sei ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ein Einleitungsbeschluss gefasst worden, trifft nicht zu, ein Einleitungsbeschluss wurde bisher nicht gefasst. Schon aus diesem Grund bestehen keine Anhaltspunkte für die behauptete subjektive Befangenheit des abgelehnten Präsidenten. Gründe für eine Anscheinsbefangenheit wurden ebenfalls nicht vorgebracht.

Im Übrigen ist der Umstand, dass sich die Rechtsansicht des Abgelehnten nicht mit jener der Disziplinarbeschuldigten deckt, per se nicht geeignet, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12 mwN). Das gilt auch für die Mitwirkung an der Fassung des Einleitungsbeschlusses (vgl RIS-Justiz RS0056935).

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