OGH 14Os96/21f

14Os96/21fObergericht14.09.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os96/21f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00096.21F.0914.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mock in der Strafsache gegen Dr. ***** E***** und eine weitere Angezeigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 2 St 24/21f der Staatsanwaltschaft Wels, über die Beschwerde des ***** W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 23. Juni 2021, AZ 7 Bs 96/21y, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des ***** W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. Mai 2021, AZ 42 Bl 6/21x, mit dem sein (inhaltlich als solcher gewerteter) Antrag auf Fortführung des nach § 35c StAG beendeten Verfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war ebenso zurückzuweisen, weil das Gesetz kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung vorsieht.

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