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13Ns55/21y•OGH 13Ns55/21y
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2021 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen Duran K***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 25 Hv 71/21i des Landesgerichts Wels, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 9 Z 1 zweiter Fall des 1. COVID19JuBG BGBl I 2020/16 idF BGBl I 2020/24 (iVm § 1 der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) war von Amts wegen spruchgemäß zu entscheiden.
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