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1Fsc2/21s•OGH 1Fsc2/21s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 56 Nc 1/21z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*****, über den im Vefahren des Oberlandesgerichts Innsbruck zu AZ 4 R 133/21x gestellten Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 18. August 2021, den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage aufgrund der Entscheidung des Landesgerichts Salzburg zu AZ 7 Cg 17/19v ab. In jenem Verfahren waren – wie das Erstgericht festhielt – mehrere Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers zur Einbringung einer Berufung wegen Aussichtslosigkeit ab oder zurückgewiesen worden.
[2] Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller fristgerecht Rekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck, der dem Rekursgericht am 29. Juli 2021 vorgelegt wurde.
[3] Schon am 18. 8. 2021 brachte er einen Fristsetzungsantrag ein und warf darin dem Rekursgericht – weil eine Entscheidung über den Rekurs spätestens binnen acht Tagen nach dessen Eingang möglich gewesen wäre – Säumigkeit mit der Entscheidung vor.
[4] In seiner Stellungnahme führt das Rekursgericht aus, dass eine besondere Dringlichkeit der Erledigung dieses Rechtsmittels nicht zu erkennen sei, Rechtsmittelakten beim Rekursgericht fortlaufend nach Einlangen in der Regel innerhalb von zwei Monaten erledigt würden und dass sich der nach der Geschäftsverteilung vom Vorsitzenden des Amtshaftungssenats am 2. 8. 2021 zum Berichterstatter bestimmte Richter vom 9. 8. bis einschließlich 17. 9. auf Erholungsurlaub befinde. Eine Vorreihung durch Stellung von Fristsetzungsanträgen würde das Gleichbehandlungsgebot verletzen, was anderen Rechtssuchenden nicht zumutbar sei.
[5] Gemäß § 91 Abs 1 setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist.
[6] Unter Zugrundelegung des § 91 Abs 3 GOG muss das Rekursgericht über ein erhobenes Rechtsmittel innerhalb eines angemessenen Zeitraums entscheiden (RISJustiz RS0114385 [T1]). Der Antragsteller kann nicht erklären, warum für die Behandlung seines 17seitigen Rekurses in diesem Verfahren (in dem schon der Antrag 57 engstbeschriebene, auf etliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs verweisende Seiten umfasste) das Aktenstudium im Anlassverfahren (wozu er etwa auf einen 122seitigen Verfahrenshilfeantrag verweist) unnotwendig sein sollte, zumal das Erstgericht die Aussichtslosigkeit seines Antrags nicht nur auf die unterbliebene Berufung gestützt hatte. Er vermag – gerade für die Urlaubszeit – auch nicht darzulegen, warum in einer Fachabteilung, in der eine Vielzahl von Akten zu erledigen ist, die angemessene Entscheidungsfrist nur acht Tage betragen – und damit bereits überschritten – sein sollte. Dass die Angelegenheit erkennbar dringlicher als andere in der Gerichtsabteilung angefallene Rechtsmittelakten in Amtshaftungssachen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
[7] Angesichts des Einlangens des Rekurses beim Rekursgericht am 29. 7. 2021 kann damit von einer Säumigkeit derzeit keine Rede sein.
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