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1Nc31/21f•OGH 1Nc31/21f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 7/21m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers A*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Der Antragsteller strebt erkennbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund, die er auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ableitet, an.
[2] Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] Nach dieser Bestimmung hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des
AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, was auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RISJustiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241).
[4] Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen.
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