OGH 15Ns55/21p

15Ns55/21pObergericht18.08.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns55/21p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00055.21P.0818.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen D***** S***** wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 2 erster und vierter Fall iVm Abs 1 StGB, AZ 601 Hv 2/21m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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