OGH 12Os71/21i

12Os71/21iObergericht29.07.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os71/21i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00071.21I.0729.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Casagrande in der Strafsache gegen Harald G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtgkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Harald W***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. März 2021, GZ 20 Hv 128/20f125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde Harald W***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./I./1./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./II./1./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in G***** und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

A./I./1./ in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge als Bestimmungstäter nach Österreich eingeführt, indem er die Tätergruppe um Bayram B*****, Tahir D*****, Denis M***** und Jelenko Bl***** im Zeitraum von 5. Juli 2019 bis 8. Jänner 2020 in mehreren Angriffen dazu veranlasste, insgesamt zumindest 3.500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 81,1 % (2.838 Gramm CocainBase, 189 Grenzmengen) vom Ausland nach G***** zu liefern;

A./II./1./ anderen überlassen, indem er im Zeitraum von 5. Juli 2019 bis August 2020 zumindest 2.750 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 81,1 % (2.230 Gramm CocainBase, 148 Grenzmengen) gewinnbringend an nicht namentlich bekannte Abnehmer zum Grammpreis von 70 bis 80 Euro verkaufte.

[3] Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Bezugspunkt einer auf Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO gestützten Mängelrüge sind allein entscheidende Tatsachen; das sind jene, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss haben. Umstände, welche nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind, gehören nicht dazu (RISJustiz RS0099497; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113, 9.128).

[5] Dies übersieht die Beschwerde, die die Konstatierungen zum Reinheitsgehalt des in Rede stehenden Kokains (US 9 f) mit dem Ziel des Wegfalls des Erschwerungsgrundes der mehrfachen Grenzmengenüberschreitung bekämpft, aber die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG gar nicht in Frage stellt.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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