LG Korneuburg 22R217/21y

22R217/21yÜbriges Gericht28.07.2021

Gesamter Gesetzestext

LG Korneuburg 22R217/21y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LG00119:2021:02200R00217.21Y.0728.000

Kopf

Im Namen der Republik

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch seine Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Mag. Mühleder und Mag. Jarec, LL.M., in der Rechtssache der klagenden Partei K***** L*****, vertreten durch Dr. Friederike Wallentin-Hermann, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B***** A***** Plc, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 667,20 s.A., infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 25.03.2021, 1 C 415/20w-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 175,70 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger buchte für sich, B***** S***** und S***** L***** Flugtickets für die Flüge BA 701 von Wien (VIE) nach London (LHR) am 03.04.2020 und BR 704 von LHR nach VIE am 08.04.2020 und bezahlte dafür insgesamt EUR 667,20. Die Beklagte bestätigte diese Flugbuchungen am 03.11.2019. Am 18.03.2020 annullierte die Beklagte die gegenständlichen Flüge.

Der Kläger begehrte mit europäischer Mahnklage vom 18.08.2020 die Rückzahlung der Ticketkosten von insgesamt EUR 667,20 s.A. Die Beklagte habe ihm die Kosten der Flugscheine trotz entsprechender Aufforderung bis dato nicht rückerstattet, obwohl sie gemäß Art 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 („EU-FluggastVO“) dazu verpflichtet gewesen wäre, ihm die Flugscheinkosten binnen sieben Tagen nach Annullierung der Flüge nach den in Art 7 Abs 3 der EU-FluggastVO genannten Modalitäten vollständig, d.h. zu dem Preis, zu dem die Flugscheine erworben worden seien, zurückzuerstatten. Vielmehr habe die Beklagte ihm einen Reisegutschein über EUR 667,20 ausgestellt. Art 7 Abs 3 der EU-FluggastVO zähle als Rückerstattungsmodalitäten die Barzahlung oder die Zahlung durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung bzw. durch Scheck auf. Eine Rückerstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins hätte dementsprechend nur mit seinem schriftlichen Einverständnis erfolgen können. Ein solches schriftliches Einverständnis habe er nicht erteilt. Er habe zwar ein Formular ausgefüllt, wonach er anstatt der von ihm gekauften Flugscheine einen Reisegutschein erhalte. Er habe dieses Formular allerdings irrtümlich ausgefüllt und fechte seine entsprechende Erklärung daher wegen Irrtums an. Das von ihm ausgefüllte Formular würde einem Ausgleichsanspruch nicht entgegenstehen. Die EU-FluggastVO sei aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zur Annullierung maßgeblich, um zu verhindern, dass die Pflicht zur vollständigen Rückerstattung der Kosten des Flugscheins vom Luftfahrtunternehmen umgangen werde. Die Möglichkeit des Luftfahrtunternehmens, seine Leistung in Form eines Gutscheins zu erbringen, solle die absolute Ausnahme bilden. Das Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses solle die betroffenen Fluggäste vor irrtümlichen, übereilten Schritten schützen. Entsprechend den Erwägungsgründen zur EU-FluggastVO sei deren Hauptziel ein hohes Schutzniveau; im Sinne der Erwägungsgründe sei daher auch die nationale Regelung des § 886 ABGB maßgeblich.

Die Beklagte bestritt das Vorbringen des Klägers, begehrte die Abweisung der Klage und brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Aufgrund der ausbrechenden COVID-19-Pandemie seien viele Fluggäste verunsichert gewesen und hätten nicht gewusst, wie sie mit ihren vorhandenen Flugbuchungen umgehen sollten. Auch die Fluglinien hätten nicht gewusst, wie lange allfällige Einschränkungen anhalten und welche Flüge den Einschränkungen zum Opfer fallen würden. Die meisten Fluggäste hätten Flugtickets gekauft, die nicht umbuchbar gewesen seien. Aufgrund der unsicheren Situation hätten viele Fluggäste den Wunsch gehabt, ihre Reisepläne zu ändern. Der Lockdown habe nicht zwangsläufig dazu geführt, dass alle Flüge annulliert werden mussten. Viele Fluggäste mit nicht umbuchbaren Flugtickets wären daher auf ihren Kosten sitzen geblieben, wenn sie ihre gebuchten Flüge nicht angetreten wären. Sie habe daher im Sinne des Verbraucherschutzes und des Kundenservices – wie auch viele andere Airlines – ein Gutscheinsystem eingeführt. Das Gutscheinsystem habe den Fluggästen die Möglichkeit gegeben, ihre an sich nicht umbuchbaren Flugtickets in Gutscheine für künftige Flugreisen umzutauschen. Auf diese Weise habe sie ihren Fluggästen die Unsicherheit nehmen wollen. Sie habe alle Fluggäste über das Gutscheinsystem informiert und ihnen auf ihrer Homepage umfassende Informationen dazu zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe das Gutscheinsystem in Anspruch genommen und am 14.03.2020 über ein Online-Formular einen sogenannten „Book with Confidence Voucher“, d.h. einen Reisegutschein, beantragt. Damit habe der Kläger sein Einverständnis zur Rückerstattung der Kosten des Flugscheins in Form eines Reisegutscheins erklärt. Sie habe dem Kläger daraufhin am 19.03.2020 ein automatisch generiertes E-Mail mit dem vom Kläger beantragten „Book with Confidence Voucher“ zugestellt. In diesem E-Mail habe sich ein Gutscheincode befunden, den der Kläger bei einer zukünftigen Buchung einlösen könne. Als sie die vom Kläger gebuchten Flüge am 18.03.2020 annulliert habe, habe der Kläger nicht mehr über eine bestätigte Buchung verfügt. Der Anwendungsbereich der EU-FluggastVO sei dem Kläger daher nicht eröffnet. Der Kläger habe das in Art 8 Abs 1 EU-FluggastVO normierte Wahlrecht zwischen der Rückerstattung der Kosten des Flugscheins in bar oder in Form eines Reisegutscheins daher gar nicht ausgelöst. Das Schriftlichkeitsgebot das Art 8 Abs 1 lit a erster Spiegelstrich iVm Art 7 Abs 3 EU-FluggastVO für die Beantragung eines Reisegutscheins normiere, sei dementsprechend nur dann anwendbar, wenn der betroffene Fluggast im Zeitpunkt der Annullierung noch über eine bestätigte Buchung verfüge. Unbeschadet dessen gebe es im gegenständlichen Fall keinen Grund für einen Übereilungs- oder Irrtumsschutz. Der Fluggast müsse sich auf der Homepage der Beklagten proaktiv über das Gutscheinsystem informieren und anschließend das entsprechende Antragsformular ausfüllen. Sie informiere auf ihrer Homepage ausdrücklich darüber, dass Fluggäste keinen Cash-Refund erhalten werden, wenn sie das Gutscheinsystem der Beklagten in Anspruch nehmen und der von ihnen gebuchte Flug danach annulliert werde. Selbst wenn der Kläger im Zusammenhang mit dem Gutscheinsystem der Beklagten einem Irrtum unterlegen wären, würde es sich dabei um einen rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum handeln. Würde das Gericht der Klage stattgeben, wäre der Kläger im Ausmaß der Ticketkosten bereichert, zumal er den Betrag zweifach erhalten würden. Die Behauptung des Klägers, wonach er keinen Nachweis über die Beantragung des Gutscheins bekommen habe, sei unrichtig.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verhielt den Kläger zum Ersatz der Prozesskosten an die Beklagte. Es hielt auf Seite 1 seines Urteils die Außerstreitstellungen fest und traf die auf den Seiten 3 und 4 des erstgerichtlichen Urteils ersichtlichen, unbekämpfbaren Feststellungen (§ 501 Abs 1 ZPO), auf die verwiesen wird. Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst Folgendes aus:

Gemäß Art 8 Abs 1 EU-FluggastVO könnten Fluggäste im Fall der Annullierung des von ihnen gebuchten Fluges entweder (i) die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu den in Art 7 Abs 3 EU-FluggastVO genannten Modalitäten und zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde (Art 8 Abs 1 lit a erster Teilstrich der EU-FluggastVO), (ii) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Art 8 Abs 1 lit b EU-FluggastVO) oder (iii) vorbehaltlich verfügbarer Plätze die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt (Art 8 Abs 1 lit c EU-FluggastVO) auswählen. Im gegenständlichen Fall habe der Kläger am 14.03.2020 die Ausstellung eines Reisegutscheins beantragt, bevor die Beklagte die gegenständlichen Flüge annulliert habe. Es sei daher nicht von Relevanz, dass die Beklagte die gegenständlichen Flüge am 18.03.2020 annulliert habe – der Kläger habe sich schon vor der Annullierung der Flüge von sich aus dazu entschieden, statt den gegenständlichen Flügen einen Reisegutschein in Anspruch zu nehmen. Als die Beklagte die gegenständlichen Flüge in der Folge annulliert habe, habe der Kläger über keine bestätigte Buchung mehr verfügt. Der gegenständliche Fall sei daher von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen ein Fluggast über eine aufrechte, bestätigte Buchung verfügt und das Luftfahrtunternehmen den betreffenden Flug annulliert habe. In diesem Fall seien die Modalitäten des Art 7 Abs 3 der EU-FluggastVO einzuhalten. Hätte die Beklagte die gegenständlichen Flüge nicht annulliert, hätte der Kläger keinerlei Ersatz für seine nicht umbuchbaren Flugtickets erhalten, wenn er die Reise aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht hätte antreten wollen. Im Übrigen biete der gegenständliche Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einem Irrtum unterlegen wäre. Die Informationen der Beklagten zu dem von ihr angebotenen Gutscheinsystem seien auch nicht undeutlich oder unverständlich. Es liege daher weder ein Geschäftsirrtum des Klägers, noch ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.

Die Beklagte beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Berufungswerber argumentiert zusammengefasst, dass Fluggäste im Falle einer Flugannullierung gemäß Art 8 EU-FluggastVO binnen sieben Tagen die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Art 7 Abs 3 EU-FluggastVO genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flug schon erworben worden ist, verlangen könnten. Gemäß Art 7 Abs 3 EU-FluggastVO sollte die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder in Form von Reisegutscheinen und / oder anderen Dienstleistungen erfolgen, sofern der Fluggast schriftlich sein Einverständnis dazu erklärt hat. Der Kläger habe sein schriftliches Einverständnis zur vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten via Reisegutschein – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – nicht erteilt: Mit dem Gebot der Schriftlichkeit in Art 7 Abs 3 EU-FluggastVO ziele die EU-FluggastVO darauf ab, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei die Regelung des Art 7 Abs 3EU-FluggastVO jedenfalls maßgeblich, selbst wenn ein Antrag auf Ausstellung eines Reisegutscheines bereits kurz vor Annullierung gestellt worden sei. Andernfalls wäre das von der EU-FluggastVO bezweckte Schutzniveau der Fluggäste nicht gewährleistet, und eine Umgehung der von der EU-FluggastVO festgelegten Regelung zum Schutz der Fluggäste leicht möglich. Genau das solle aber durch die zwingenden Regelungen der EU-FluggastVO in Bezug auf Annullierungen vermieden werden. Ferner sollten mit dem Schriftformgebot des Art 7 Abs 3 EU-FluggastVO Beweisprobleme des Fluggasts bei der Geltendmachung seiner Erstattungsansprüche vermieden werden. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei das Schriftformgebot daher auch für den gegenständlichen Sachverhalt maßgeblich. Die maßgeblichen Kriterien für ein schriftliches Einverständnis iSd Art 7 Abs 3 EU-FluggastVO könnten nicht geringer bzw. anders sein, als sie im österreichischen Recht festgelegt seien (vgl. § 886 ABGB). Art 7 Abs 3 EU-FluggastVO erweitere die Kriterien für ein schriftliches Einverständnis gerade nicht um den elektronischen Weg. Im Übrigen sei den Feststellungen des Erstgerichtes kein Konnex zwischen Beilagen ./1 und ./3 zu entnehmen, der einen rechtlich relevanten Irrtum ausschließen würde. Die Klagsabweisung sei daher nicht zu Recht erfolgt.

[1] Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall – entsprechend den erstgerichtlichen Feststellungen – ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, auf den österreichisches Recht anwendbar ist, sofern nicht bereits unmittelbar anwendbares EU-Recht, wie insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 EU-FluggastVO greift:

[1.1] Das Erstgericht setzte sich mit den kollisionsrechtlichen Fragen des gegenständlichen Falles nicht auseinander. Das zwischen den Parteien eine explizite Rechtswahl getroffen wurde, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet.

[1.2] Die höchstgerichtliche Rechtsprechung anerkennt im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 („ROM-I-VO“) allerdings die Möglichkeit einer konkludenten Rechtswahl, die im Sinne des Art 8 Abs 2 ROM-I-VO auch noch während des laufenden Verfahrens zulässig ist (vgl. OGH 17.07.2018, 1 Ob 63/18y; LG Korneuburg 15.04.2021, 22 R 145/21k). Im gegenständlichen Fall ist von einer derartigen konkludenten Rechtswahl auszugehen: Der Berufungswerber stützt sich neben der EU-FluggastVO insbesondere auf § 886 ABGB und §§ 871 ff ABGB; die Beklagte nahm dazu Stellung, ohne sich gegen die Anwendung des österreichischen Rechts auszusprechen. Ferner ergibt sich aus den Rechtsmittelschriftsätzen, in denen die Streitteile sich auf österreichisches Sachrecht stützen, dass beide Streitteile von der Anwendung des österreichischen Sachrechts ausgehen. Die Streitteile haben daher nachträglich konkludent die Anwendung des österreichischen Sachrechts auf den gegenständlichen Sachverhalt vereinbart.

[2] Der Berufungswerber stützt sein Klagebegehren im Wesentlichen auf Art 8 Abs 1 lit a erster Spiegelstrich iVm Art 7 Abs 3 EU-FluggastVO.

[2.1] Art 8 Abs 1 der EU-FluggastVO sieht – wie sowohl der Berufungswerber, als auch das Erstgericht zutreffend ausführen – ein Wahlrecht des Fluggastes vor, wenn der vom Fluggast gebuchte Flug annulliert wird. In diesem Fall kann der Fluggast entweder (i) die „vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu den in Art 7 Abs 3 [der EU-FluggastVO] genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde“ (Art 8 Abs 1 lit a erster Teilstrich EU-FluggastVO), (ii) die „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ (Art 8 Abs 1 lit b der EU-FluggastVO) oder (iii) „die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze“ (Art 8 Abs 1 lit c der EU-FluggastVO) auswählen.

Gemäß Art 7 Abs 3 der EU-FluggastVO hat die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten „durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen“ zu erfolgen.

[3] Der Berufungswerber vertritt den Standpunkt, dass er durch die Ausfüllung des Online-Formulars, mit dem er die Ausstellung eines „Book With Confidence Vouchers“ beantragte, kein schriftliches Einverständnis zur Rückerstattung der Flugscheinkosten in Form eines Reisegutscheins iSd Art 8 Abs 1 lit a erster Spiegelstrich iVm Art 7 Abs 3 EU-FluggastVO abgegeben habe. Er habe angesichts der Annullierung der gegenständlichen Flüge durch die Beklagte daher Anspruch darauf, seine Flugscheinkosten durch Zahlung rückerstattet zu erhalten.

Der Berufungswerber übersieht dabei, dass die EU-FluggastVO im gegenständlichen Fall – entsprechend der im Ergebnis zutreffenden Rechtsauffassung des Erstgerichts – nicht anwendbar ist:

[3.1] Art 3 der EU-FluggastVO normiert den Anwendungsbereich der EU-FluggastVO wie folgt:

„(1) Diese Verordnung gilt

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass Fluggäste

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 – sich

  • wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich [...] von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden

oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.“

[3.2] Gemäß Art 3 Abs 2 lit a EU-FluggastVO ist die EU-FluggastVO daher nur dann anwendbar, wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den von der Annullierung betroffenen Flug verfügt (LG Korneuburg 15.04.2021, 22 R 145/21k). Die bestätigte Buchung besteht, solange der damit dokumentierte Beförderungsanspruch des Fluggastes besteht und zu erfüllen ist (vgl Hopperdietzel in Schmid, Fluggastrechte-Verordnung2 (2021) Art 2 Rz 40-42; LG Korneuburg 15.04.2021, 22 R 145/21k).

[3.3] Ein Luftbeförderungsvertrag ist in der österreichischen Rechtsordnung als Werkvertrag iSd §§ 1151 ff ABGB zu qualifizieren (RS0026007; OGH 23.02.2018; 8 Ob 14/18v = Zak 2018/211 [114]). Das österreichische Werkvertragsrecht kennt kein von der Entgeltpflicht befreiendes, einseitiges Kündigungsrecht des Werkbestellers (vgl. insbesondere § 1168 ABGB; ZVR 2020/73). Nimmt der Werkbesteller, d.h. im gegenständlichen Fall der Fluggast, das von ihm bestellte Werk, d.h. den von ihm gebuchten Flug, nicht in Anspruch, hat das Luftfahrtunternehmen daher dennoch Anspruch darauf, den Ticketpreis zu erhalten (vgl. ZVR 2020/73; vgl. § 1168 ABGB). Die Bestimmung des § 1168 ABGB ist dispositiv, d.h. es kann vertraglich stets Abweichendes vereinbart werden. Insbesondere kann vereinbart werden, dass der Fluggast die Möglichkeit hat, den Vertrag aus bestimmten Gründen nachträglich (einseitig) abzuändern oder aufzulösen (vgl. Kletečka in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1168 Rz 2).

[3.4] Die Beklagte räumte den Fluggästen, die – wie der Berufungswerber – nicht erstattbare Flugtickets gekauft hatten, mit der Einführung des Gutscheinsystems nachträglich die Möglichkeit ein, die nicht umbuchbaren Flugtickets gegen einen Gutschein einzutauschen, mit dem sie zu einem späteren Zeitpunkt bei der Beklagten Flüge buchen können. Die Beklagte bot ihren Fluggästen damit an, den geschlossenen Luftbeförderungsvertrag nachträglich abzuändern.

[3.5] Entsprechend den Feststellungen des Erstgerichts verfügte der Kläger ursprünglich über eine bestätigte Buchung der gegenständlichen Flüge. Bei den entsprechenden Flugtickets handelte es sich um Flugtickets mit nicht erstattbarem Tarif. Dass zwischen den Parteien eine von der dispositiven Bestimmung des § 1168 ABGB abweichende Regelung vereinbart wurde, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet und liegt – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – auch nicht vor.

[3.6] Der Kläger beantragte am 14.03.2021 über die Online-Plattform der Beklagten, ihm einen „Book With Confidence Voucher“, d.h. einen Reisegutschein, auszustellen. Die Beantragung des „Book With Confidence Vouchers“ ist als Willenserklärung iSd § 863 ABGB zu qualifizieren. Willenserklärungen können „durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen“, d.h. ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden (§ 863 ABGB; RS0014180; Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 863 Rz 16).

Der Inhalt der Willenserklärung des Klägers ergibt sich nach dem Grundsatz der normativen Auslegung aus dem Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der Erklärung haben durfte („Empfängerhorizont“; Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 863 Rz 14). Da der Kläger den „Book With Confidence Voucher“ über das eigens dafür vorgesehene Online-Formular der Beklagten beantragte, durfte die Beklagte die Willenserklärung des Klägers so verstehen, dass der Kläger seine Anspruch, mit den gegenständlichen Flügen transportiert zu werden, aufgab und gegen den von der Beklagten angebotenen Reisegutschein eintauschte, mit dem er zu einem späteren Zeitpunkt Flüge buchen kann. Dementsprechend bildet dies den Inhalt der Willenserklärung des Klägers.

Der Kläger nahm mit seiner Willenserklärung das Angebot der Beklagten zur nachträglichen Vertragsänderung (vgl. Punkt 3.2.) an. Da der Kläger bei der Beantragung des „Book With Confidence Vouchers“ über die Folgen der Antragstellung informiert wurde und anschließend das von der Beklagten eigens dafür vorgesehene Online-Formular ausfüllen musste, musste dem Kläger bewusst sein, dass er mit der Beantragung des „Book With Confidence Vouchers“ seinen Anspruch, mit den gegenständlichen Flügen befördert zu werden, aufgab und gegen die Möglichkeit der Umbuchung der Flüge via Reisegutschein eintauschte. Die Willenserklärung des Klägers war daher jedenfalls vom erforderlichen Rechtsfolgewillen getragen (vgl. § 863 ABGB; Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 863 Rz 8) und ist der Beklagten zugegangen – dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte dem Kläger am 19.03.2020 den von ihm am 14.03.2020 beantragten „Book With Conficence Voucher“ zusandte. Die Willenserklärung, die der Kläger mit der Beantragung des „Book With Conficence Vouchers“ am 14.03.2020 abgab, ist daher wirksam (vgl. § 862a ABGB; Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 862a Rz 2).

[3.7] Der Wegfall des vertraglichen Anspruchs auf die Beförderungsleistung führt aus rechtlicher Sicht dazu, dass der Fluggast nicht mehr über einen Flugschein verfügt, eine bestätigte Buchung (vgl. Punkt 2.4.) nicht mehr vorliegt und der Anwendungsbereich der EU-FluggastVO daher – entsprechend des vorstehend zitierten Art 3 Abs 2 lit a EU-FluggastVO – nicht eröffnet ist (LG Korneuburg 15.04.2021, 22 R 145/21k). Das Wahlrecht gemäß Art 8 Abs 1 der EU-FluggastVO, auf das der Berufungswerber sich bezieht, bestand im gegenständlichen Fall daher gar nicht. Es kann daher ferner dahingestellt bleiben, was unter einem „schriftlichem Einverständnis“ iSd Art 7 Abs 3 der EU-FluggastVO zu verstehen ist.

[4.] Zur Frage, ob dem Kläger bei der Beantragung eines „Book With Confidence Vouchers“ einem Irrtum unterlegen ist, ist Folgendes auszuführen:

[4.1] Gemäß § 871 Abs 1 ABGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung einem Irrtum unterliegt, seine Willenserklärung grundsätzlich anfechten, wenn das Vertrauen des Erklärungsempfängers nicht schutzwürdig ist (Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 871 Rz 1). Das Vertrauen des Erklärungsempfängers ist gemäß § 871 Abs 1 ABGB dann nicht schutzwürdig, wenn (i) der Erklärungsempfänger den Irrtum des Erklärenden veranlasst hat, (ii) dem Erklärungsempfänger der Irrtum des Erklärenden hätte auffallen müssen, oder (iii) der Irrtum des Erklärenden rechtzeitig aufgeklärt wurde. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Erklärende einem beachtlichen Geschäftsirrtum unterliegt (Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 871 Rz 1 ff). Ein solcher liegt dann vor, wenn der Erklärende über Umstände irrt, die Inhalt des betreffenden Rechtsgeschäfts sind („Geschäftsirrtum im engeren Sinn“; Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 871 Rz 15 ff) oder etwas Anderes will, als er tatsächlich erklärt („Erklärungsirrtum“; Pletzer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 871 Rz 7 ff).

[4.2] Im gegenständlichen Fall behauptet der Berufungswerber weder das Vorliegen eines beachtlichen Geschäftsirrtums im engeren Sinn oder eines Erklärungsirrtums, noch behauptet er das Vorliegen der vorstehend angeführten Anfechtungsvoraussetzungen des § 871 Abs 1 ABGB. Die Argumentation des Berufungswerbers, wonach er im Zusammenhang mit der Beantragung eines „Book with Confidence Vouchers“ einem Irrtum unterlegen wäre, gehen daher ins Leere.

[5] Zusammengefasst nahm der Kläger am 14.03.2020 mit der Beantragung des „Book with Confidence Vouchers“ – wie insbesondere in Punkt 3.4 ausgeführt – die von der Beklagten angebotene nachträgliche Vertragsänderung an. Als die Beklagte die gegenständlichen Flüge am 18.03.2020 stornierte, hatte der Kläger den mit der Beklagten ursprünglich geschlossenen Luftbeförderungsvertrag bereits dahin abgeändert, dass die Durchführung der gegenständlichen Flüge nicht mehr Vertragsinhalt war. Ein Irrtum bei der Beantragung des „Book With Confidence Vouchers“ liegt – wie in Punkt 4.2 ausgeführt – nicht vor. Der Kläger kann den klagsgegenständlichen Anspruch daher weder auf Art 8 Abs 1 lit a erster Spiegelstrich iVm Art 7 Abs 3 EU-FluggastVO noch auf eine andere Rechtsgrundlage stützen.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Zum Kostenverzeichnis der Berufungsgegnerin ist festzuhalten, dass die Berufungsgegnerin zu Unrecht 20% USt. verzeichnete. Die Berufungsgegnerin ist Unternehmerin und hat ihren Sitz in Großbritannien. Gemäß § 3a Abs 6 UStG gilt die (Vertretungs-)leistung der anwaltlichen Vertreterin der Berufungsgegnerin an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger der Vertretungsleistung sein Unternehmen betreibt. Die Vertretungsleistung der anwaltlichen Vertreterin der Berufungsgegnerin ist in Österreich daher nicht steuerbar (G. Doralt, Steuerrecht (2020) Tz 319; LG Korneuburg 15.04.2021, 22 R 145/21k). Ist die Höhe eines ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (vgl. RIS-Justiz RS0114955; mwN). Im gegenständlichen Fall erstattete die Berufungswerberin keinerlei Vorbringen zur Höhe der von ihr zu entrichteten Umsatzsteuer. Die Höhe des Steuersatzes, der im konkreten Fall auf die von der anwaltlichen Vertreterin der Berufungsgegnerin erbrachten Vertretungsleistung anwendbar ist, ist überdies nicht allgemein bekannt. Daher waren die Kosten ohne USt. zuzusprechen (vgl. LG Korneuburg 15.04.2021, 22 R 145/21k; mwN).

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.

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