OGH 504Präs30/21b

504Präs30/21bObergericht23.07.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 504Präs30/21b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00030.21B.0723.000

Kopf

Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs fasst in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 21-28 des Disziplinarrats der ***** Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige des Präsidenten des Disziplinarrats der ***** Rechtsanwaltskammer wegen Ausgeschlossenheit den

Beschluss:

Spruch

Der Präsident des Disziplinarrats der ***** Rechtsanwaltskammer ist in diesem Disziplinarverfahren ausgeschlossen.

Begründung:

Begründung

Die Anzeige wirft dem Disziplinarbeschuldigten vor, er habe in einem landesgerichtlichen Verfahren vorsätzlich weit überhöhte Kosten verzeichnet und einer Haftpflichtversicherung strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen.

Für die vom Kammeranwalt beantragte Bestellung eines Untersuchungskommissärs ist der Präsident des Disziplinarrats zuständig (§ 27 DSt). Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit mit der Begründung an, dass es sich bei dem Anzeiger um seinen Kanzleipartner handelt.

Die Anzeige der Ausgeschlossenheit, über die gemäß § 26 Abs 5 zweiter Satz DSt die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, ist berechtigt.

Zur Annahme einer Befangenheit genügt grundsätzlich schon der Anschein, Organe des Disziplinarrats könnten an die von ihnen zu entscheidende Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten. Ein solcher Anschein setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass konkrete Umstände dargetan werden, die aus Sicht des objektiven Beurteilers bei diesem den Eindruck erwecken, das Entscheidungsorgan könnte sich aus persönlichen Gründen bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen (23 Ns 1/16y mwN). Die Tatsache, dass der Anzeiger ein Kanzleipartner des Präsidenten des Disziplinarrats ist, ist ein derartiger konkreter Umstand.

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