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11Os79/21h (11Os84/21v)•OGH 11Os79/21h (11Os84/21v)
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren über eine Anzeige gegen Dr. F***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 178 Bl 3/21i, über die Beschwerde des Walter S***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Mai 2021, AZ 18 Bs 116/21x (ON 11, 12 in den BlAkten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Walter S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. März 2021, GZ 178 Bl 3/21i5, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung eines (gemäß § 35c StAG gar nicht eingeleiteten) Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück (ON 11 in den Bl-Akten) und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge (ON 12 im Bl-Akt).
[2] Die gegen beide Beschlüsse in einem erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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