AUSL EGMR Bsw12625/17

Bsw12625/17Übriges Gericht08.07.2021

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw12625/17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2021

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Shahzad gg. Ungarn, Urteil vom 8.7.2021, Bsw. 12625/17.

Spruch

Art. 4 4. Prot. EMRK, Art. 13 EMRK - Formlose Zurückschiebung Schutzsuchender durch ungarische Polizisten an der Grenze zu Serbien.

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden; € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Der aus Pakistan stammende Bf. versuchte zwischen 2009 und 2016 mehrmals ohne Erfolg, von Griechenland in andere europäische Staaten weiterzureisen. Im April 2016 begab er sich über Nordmazedonien nach Serbien, wo er sich seinen Angaben nach erfolglos darum bemühte, Asyl zu beantragen. Daraufhin versuchte er, über eine der Transitzonen nach Ungarn einzureisen. Allerdings wurde sein Name nicht auf die Warteliste für den Zugang zur Transitzone gesetzt. (Anm: Zur damaligen Zeit galten Höchstgrenzen für die Aufnahme in die beiden Transitzonen in Tompa und Röszke von je 15 Personen pro Tag. Wer in die Zone gelangen wollte, musste sich auf eine Warteliste setzen lassen, die von einem von den Bewohnern der Transitzone bestimmten Migranten geführt wurde. Dieser »Listenführer« übermittelte die Namen an die ungarische Einwanderungs- und Asylbehörde, die täglich bestimmte, wem der Zutritt in die Zone zu gewähren war. Es gab keine andere Möglichkeit des physischen Zugangs zu den Transitzonen oder des Kontakts zu

Behördenvertretern.). Der Bf. blieb daraufhin in Serbien.Am Abend des 11.8.2016 überquerte der Bf. mit elf weiteren Männern aus Pakistan die Grenze zu Ungarn, nachdem sie ein Loch in den Grenzzaun geschnitten hatten. Sie wanderten etwa acht Stunden, bevor sie in einem Maisfeld zwischen den Dörfern Katymár und Madaras rasteten. Dort wurden sie am 12.8. gegen 11:00 Uhr von ungarischen Polizisten aufgegriffen. Der Bf. äußerte gegenüber den Beamten mehrmals den Wunsch, Asyl zu beantragen, erhielt jedoch lediglich die Antwort, er könne keinen Antrag stellen. Der Bf. und seine Begleiter wurden in einer etwa 20 Minuten dauernden Fahrt zum Grenzzaun gebracht. Auf dem Videomaterial, das im Zuge der strafrechtlichen Untersuchung der Ereignisse vorgelegt wurde, ist zu sehen, wie der Bf., der gemeinsam mit den anderen Männern aus Pakistan von Uniformierten umgeben ist, ein Dokument liest. Danach ist zu hören, wie jemand »understand« und kurz darauf »go« sagt. Daraufhin gehen der Bf. und die elf anderen durch ein Tor im

Grenzzaun. Auf der anderen Seite des Zauns ist zu sehen, wie Beamte in blauen Uniformen die Gruppe einkreisen und Befehle erteilen. Das Video endet, als der letzte der Männer das Tor durchschreitet. Bei diesen Beamten handelte es sich um ungarische Polizisten. Nach Angaben des Bf. wurden er und die anderen Pakistani von diesen Beamten geschlagen und danach nach Serbien zurückgeschickt.

Nach ihrer Zurückschiebung begaben sich der Bf. und seine Begleiter in Serbien in das Aufnahmezentrum von Subotica. Von dort brachte man den Bf. in ein Krankenhaus, wo seine Verletzungen dokumentiert wurden. Auf Betreiben des Anwalts des Bf. wurden am 24.10.2016 strafrechtliche Ermittlungen wegen der behaupteten Misshandlung eingeleitet. Das Verfahren wurde am 9.2.2018 eingestellt. (Anm: Diese behauptete Misshandlung ist Gegenstand einer weiteren vor dem EGMR anhängigen Beschwerde.) Nach weiteren erfolglosen Versuchen, in Serbien Asyl zu beantragen oder Zugang zu einer der ungarischen Transitzonen zu erlangen, kehrte der Bf. Ende 2016 freiwillig nach Pakistan zurück.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (Verbot der Kollektivausweisung) alleine und iVm. Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Vorbemerkungen

(32) Die Regierung brachte vor, der Bf. habe nicht bewiesen, die behauptete Maßnahme persönlich erlitten zu haben. [...]

(35) Nach der Rechtsprechung des GH hängen die Verteilung der Beweislast und der Grad der für eine bestimmte Schlussfolgerung notwendigen Überzeugung von den Eigenheiten des Sachverhalts, der Art der Behauptungen und dem betroffenen Konventionsrecht ab. Im Zusammenhang mit der Ausweisung von Migranten hat der GH in der Vergangenheit festgestellt, dass es in Fällen, in denen das Fehlen einer Identifikation und einer individuellen Behandlung durch die Behörden des belangten Staats den Kern der Beschwerde bildet, entscheidend ist festzustellen, ob der Bf. prima facie-Beweise zur Unterstützung seiner Version der Ereignisse vorgelegt hat. Wenn dies der Fall ist, verlagert sich die Beweislast zur Regierung.

(36) Im vorliegenden Fall [...] wurde die Festnahme und Eskortierung des Bf. zur Außenseite des Grenzzauns durch von der ungarischen Polizei vorgelegtes Videomaterial sowie durch andere Informationen aus amtlichen Quellen bestätigt. [...]

(37) Unter diesen Umständen hat der Bf. nach Ansicht des GH ausreichende Beweise dafür vorgelegt, dass er aufgegriffen und zur Außenseite des Grenzzauns eskortiert wurde. Diese wurden von der Regierung nicht widerlegt.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK

(41) Der Bf. brachte vor, einer gegen Art. 4 4. Prot. EMRK verstoßenden Kollektivausweisung unterworfen worden zu sein [...].

Zulässigkeit

(42) Die Regierung brachte vor, die Beschwerde [...] falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 4 4. Prot. EMRK, weil die Eskortierungsmaßnahme weder eine Kollektivausweisung noch eine Ausweisung im allgemeinen Sinn dargestellt hätte, wäre der Bf. doch auf ungarisches und nicht auf serbisches Territorium gebracht worden. Sie betonte, dass die aufgegriffenen Personen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsgrenzen durch das nächstgelegene Tor im Grenzzaun begleitet würden [...]. Auch wenn ihre »funktionelle Hoheitsgewalt« in dieser Grenzzone aufgrund des Unionsrechts beschränkt wäre, handle es sich dabei doch um ungarisches Territorium. Durch das Tor begleitete Personen könnten sich frei entscheiden, ob sie in der Transitzone Asyl beantragen oder das ungarische Hoheitsgebiet verlassen. [...]

(43) Nach Ansicht des Bf. fiel die Maßnahme der »Festnahme und Eskortierung«, der er unterworfen wurde, unter den Begriff der »Kollektivausweisung«. Die Frage, ob die Außenseite des Zauns, den er durchschreiten musste, zum ungarischen Hoheitsgebiet gehört, ist seiner Ansicht nach für die Lösung des Falls irrelevant. Die entscheidende Frage sei, ob er von dem Ort aus, an den er gebracht wurde, einen praktisch realistischen Zugang zu den ungarischen Behörden und zum Asylverfahren gehabt hätte. [...]

(45) Um zu bestimmen, ob Art. 4 4. Prot. EMRK anwendbar ist, muss der GH versuchen festzustellen, ob die ungarischen Behörden den Bf. einer »Ausweisung« im Sinne dieser Bestimmung unterwarfen.

(46) Der GH verweist auf die im Urteil M. K. u.a./PL zusammengefassten allgemeinen Grundsätze und erinnert daran, dass er den Begriff der »Ausweisung« in der allgemeinen Bedeutung seines aktuellen Gebrauchs ausgelegt hat (»von einem Ort vertreiben«), der sich auf jede zwangsweise Entfernung eines Fremden aus dem Territorium eines Staates bezieht, unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Person, der Dauer dieses Aufenthalts, dem Ort an dem sie aufgegriffen wurde, ihrem Status als Migrant oder Asylsuchender oder ihrem Verhalten beim Überqueren der Grenze. Er hat Art. 4 4. Prot. EMRK auch auf jene angewendet, die beim Versuch, eine Landgrenze zu überqueren, festgenommen und von Grenzbeamten sofort aus dem Staatsgebiet entfernt wurden.

(47) Zum vorliegenden Fall bemerkt der GH, dass der Bf. gemeinsam mit elf weiteren pakistanischen Staatsbürgern unrechtmäßig nach Ungarn einreiste, nachdem sie ein Loch in den Grenzzaun zwischen Serbien und Ungarn geschnitten hatten. Er wurde einige Stunden später festgenommen, als er sich in einem Feld ausruhte. Gemeinsam mit den elf anderen Männern wurde er der Maßnahme der »Festnahme und Eskortierung« gemäß § 5 Abs. 1a des Gesetzes über die Staatsgrenzen unterworfen. Diese Bestimmung sah vor, das die Polizei in einem acht Kilometer breiten Streifen entlang der Grenze unrechtmäßig aufhältige Fremde festnehmen und durch das nächstgelegene Tor im Grenzzaun eskortieren konnte. Nachdem der Bf. zur Außenseite des Zauns gebracht worden war, begab er sich in das Aufnahmezentrum im serbischen Subotica, von wo aus er in ein Krankenhaus gebracht wurde.

(48) Unter Verweis auf die in seiner Rechtsprechung etablierten Grundsätze stellt der GH fest, dass die unrechtmäßige Einreise des Bf. nach Ungarn und die Festnahme nahe der Grenze innerhalb von Stunden nach deren Überschreitung die Anwendbarkeit von Art. 4 4. Prot. EMRK nicht ausschließen. Zudem ist zu bemerken [...], dass Art. 4 4. Prot. EMRK selbst dann anwendbar sein kann, wenn die umstrittene Maßnahme vom innerstaatlichen Recht nicht als »Ausweisung« eingestuft wird. Zu prüfen bleibt, ob die umstrittene Maßnahme aufgrund der Tatsache, dass der Bf. nicht direkt in das Territorium eines anderen Staates gebracht wurde, sondern auf jenen Streifen Land, der zu Ungarn gehört – also das Gebiet zwischen dem Grenzzaun und der tatsächlichen Grenze zwischen Ungarn und Serbien – überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 4 4. Prot. EMRK fällt.

(49) [...] Der Grenzzaun, den der Bf. durchschreiten musste, wurde eindeutig errichtet, um die Grenze zwischen Ungarn und Serbien zu sichern. Der schmale Streifen Land auf der Außenseite des Zauns, in den der Bf. gebracht wurde, hatte nur eine technische Funktion im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle. Es scheint auf diesem Streifen Land keine Infrastruktur gegeben zu haben und abgeschobene Migranten mussten sich, um nach Ungarn einzureisen, [...] zu einer der Transitzonen begeben, was in der Regel bedeutete, serbisches Territorium durchqueren zu müssen. Auch der EuGH stellte in seinem Urteil vom 17.12.2020 (C-808/18, Europäische Kommission gg. Ungarn) fest, dass Migranten, die gemäß § 5 Abs. 1a des Gesetzes über die Staatsgrenzen abgeschoben wurden, keine andere Wahl hatten, als das ungarische Staatsgebiet zu verlassen. [...]

(50) Die Maßnahme, welcher der Bf. am 12.8.2016 unterworfen wurde, zielte somit [...] auf seine Entfernung von ungarischem Territorium ab und resultierte auch in dieser. [...] Sich bloß auf den formalen Status des Landstreifens auf der Außenseite des Grenzzauns als Teil des ungarischen Staatsgebiets zu stützen und die im obigen Absatz dargelegten praktischen Realitäten zu ignorieren würde dazu führen, Art. 4 4. Prot. EMRK in Fällen wie dem vorliegenden jegliche praktische Wirksamkeit zu nehmen und es Staaten erlauben, die ihnen durch diese Bestimmung auferlegten Verpflichtungen zu umgehen.

(51) Während der GH akzeptiert, dass die fragliche Maßnahme darauf abzielte, unrechtmäßige Grenzübertritte zu einer Zeit zu verhindern, zu der Ungarn mit einem erheblichen Zustrom von Migranten konfrontiert war, betont er, dass Probleme bei der Kontrolle von Migrationsströmen keine Rechtfertigung für den Rückgriff auf Praktiken sein können, die mit den Verpflichtungen der Staaten nach der EMRK unvereinbar sind. Der GH hält es für angemessen zu bekräftigen, dass die besondere Art des Kontexts der Migration keinen Bereich rechtfertigen kann, der außerhalb des Rechts steht, in dem Personen von keinem rechtlichen System erfasst sind, das ihnen den Genuss der von der Konvention geschützten Rechte garantieren kann, zu deren Gewährleistung sich die Staaten gegenüber jeder Person innerhalb ihrer Hoheitsgewalt verpflichtet haben.

(52) Angesichts dieser Überlegungen stellte die Zurückschiebung des Bf. auf die Außenseite des Grenzzauns eine Ausweisung iSv. Art. 4 4. Prot. EMRK dar. Diese Bestimmung ist daher anwendbar. Die Einrede der Regierung ist folglich zu verwerfen (einstimmig).

Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Allgemeine Grundsätze

(58) Der GH [...] erinnert daran, dass das entscheidende Kriterium für die Einschätzung einer Ausweisung als »kollektiv« das Fehlen einer »vernünftigen und sachlichen Prüfung des spezifischen Falls jedes einzelnen Mitglieds der Gruppe« ist. [...]

(59) Ausnahmen von dieser Regel wurden in Fällen getroffen, in denen das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung auf das eigene Verhalten des Bf. zurückzuführen war. Im Fall N. D. und N. T./E berücksichtigte der GH, dass die Ausnahme, die einen Staat von der Verantwortlichkeit unter Art. 4 4. Prot. EMRK befreit, auch in Situationen gelten soll, in denen das Verhalten von Personen, die eine Landgrenze unrechtmäßig, unter Ausnutzung ihrer großen Zahl und unter Anwendung von Gewalt überquerten, eine eindeutig destabilisierende Situation schuf, die schwer unter Kontrolle zu bringen war und die öffentliche Sicherheit gefährdete. Wie der GH hinzufügte, sollte in solchen Situationen berücksichtigt werden, ob der belangte Staat unter den Umständen des spezifischen Falls einen wirklichen und wirksamen Zugang zu Mitteln der rechtmäßigen Einreise gewährte [...] und ob es gegebenenfalls für die Bf. zwingende Gründe gab, davon keinen Gebrauch zu machen, die auf Tatsachen beruhten, für die der belangte Staat

verantwortlich war.

Anwendung auf den vorliegenden Fall

(60) Im vorliegenden Fall behauptete der Bf., während des polizeilichen Vorgehens, das zu seiner Abschiebung führte, seinen Wunsch zum Ausdruck gebracht zu haben, Asyl zu beantragen [...]. Während die Regierung vorbrachte, dass gemäß § 5 Abs. 1a des Gesetzes über die Staatsgrenzen zurückgeschobene Personen wie der Bf. gewisse Informationen über die Möglichkeit der Asylantragstellung in einer Transitzone erhalten würden, wurde nicht bestritten, dass der Bf. aus Ungarn abgeschoben wurde, ohne von den ungarischen Behörden einem Verfahren zur Identitätsfeststellung oder zur Prüfung seiner Situation unterzogen worden zu sein. Dies muss zur Schlussfolgerung führen, dass seine Ausweisung ihrer Natur nach kollektiv war, außer das Fehlen einer Prüfung seiner Situation kann seinem eigenen Verhalten zugeschrieben werden. Der GH wird daher prüfen, ob das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung [...] durch das eigene Verhalten des Bf. gerechtfertigt werden kann.

(61) [...] Der Bf. überquerte die ungarische Grenze zusammen mit elf weiteren Männern unrechtmäßig. Die Regierung hat jedoch nicht behauptet, dass ihr Grenzübertritt eine destabilisierende, schwer unter Kontrolle zu bringende Situation geschaffen oder zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geführt hätte. Die Gruppe, der auch der Bf. angehörte, wurde nach einigen Stunden Fußmarsch festgenommen. Die dem GH vorgelegten Videoaufzeichnungen zeigen die Anwesenheit zahlreicher Beamter, die die Männer umkreisten, in einem Kleinbus transportierten und dann zu einem Tor im Grenzzaun eskortierten. Gemäß dem Ermittlungsakt waren mindestens elf Beamte anwesend. Es gibt keinen Hinweis für eine Anwendung von Gewalt oder für Widerstand gegen die Beamten durch den Bf. oder andere Mitglieder der Gruppe. Die Videoaufzeichnungen zeigen vielmehr, dass die Beamten die Situation vollkommen unter Kontrolle hatten und dass die Migranten, einschließlich des Bf., den Anordnungen der Beamten Folge leisteten. Abgesehen von der

unrechtmäßigen Art der Einreise kann der vorliegende Fall daher nach Ansicht des GH nicht mit der Situation in N. D. und N. T./E verglichen werden, wo die Bf. während eines Versuchs festgenommen wurden, die Landgrenze en masse durch ein Erstürmen der Grenzzäune zu übertreten. Er wird dennoch damit fortfahren zu prüfen, ob der Bf. durch den irregulären Grenzübertritt ein wirksames Verfahren zur legalen Einreise umgangen hat.

(62) [...] Im Hinblick auf Mitgliedstaaten wie Ungarn, deren Grenzen zumindest teilweise mit Außengrenzen des Schengenraums zusammenfallen, verlangt die Effektivität der Konventionsrechte, dass diese Staaten wirklichen und wirksamen Zugang zu Mitteln der legalen Einreise zur Verfügung stellen. Dazu gehören insbesondere Grenzverfahren für jene, die an der Grenze angekommen sind. Diese Mittel sollten es allen Personen, denen Verfolgung droht, erlauben, unter Bedingungen einen insbesondere auf Art. 3 EMRK gestützten Antrag auf Schutz zu stellen, die sicherstellen, dass der Antrag in einer den internationalen Normen einschließlich der Konvention entsprechenden Art und Weise behandelt wird. [...] Die EMRK hindert Staaten nicht daran, in Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Grenzen zu kontrollieren, zu verlangen, dass Anträge auf internationalen Schutz bei den bestehenden Grenzübergangsstellen eingebracht werden. Wichtig ist dabei, dass solche Übergangsstellen das Recht, um Schutz nach der Konvention – und

insbesondere nach Art. 3 EMRK – zu ersuchen, in einer wirklichen und effektiven Weise gewährleisten.

(63) Im vorliegenden Fall stellten die beiden Transitzonen, Tompa und Röszke, die 40 bzw. 84 km von dem Ort entfernt waren, an den der Bf. zurückgebracht wurde, unbestrittenermaßen die einzigen Möglichkeiten für ihn dar, legal nach Ungarn einzureisen. [...] Sobald eine Person die Transitzone betrat und internationalen Schutz beantragte, wurde dieser Antrag entsprechend dem im Asylgesetz vorgesehenen Verfahren behandelt. Der GH muss allerdings die Qualität dieses Verfahrens nicht beurteilen, da der Bf. im vorliegenden Fall vorbrachte, keine realistische Chance gehabt zu haben, in die Transitzone zu gelangen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er behauptete, dass er zwar die Gegend rund um die Transitzonen physisch erreichen, aber wegen des eingeschränkten Zugangs zu diesen [...] keinen Gebrauch vom Asylverfahren machen hätte können. Migranten könnten die Transitzone nur betreten, nachdem sie von einer Warteliste aufgerufen würden, auf der sie zuvor ihren Namen registrieren hätten lassen.

Es würde mehrere Monate dauern, bis alleinstehende Männer von dieser Liste aufgerufen würden. Zudem brachte der Bf. vor, dass er versucht hätte, seinen Namen eintragen zu lassen, ihm dies aber wegen seines Status als alleinstehender Mann verweigert worden wäre.

(64) Wie der GH feststellt, wurden die obigen Schilderungen des Bf. durch die Regierung nicht widerlegt, die keine Informationen darüber vorlegte, wie der Zugang zu den Transitzonen zur gegenständlichen Zeit organisiert und kontrolliert wurde. Angesichts der Vorbringen des Bf., die durch Berichte des UNHCR untermauert werden, erachtet es der GH für erwiesen, dass zur Zeit der gegenständlichen Ereignisse jede Transitzone nur 15 Asylwerber täglich aufnahm, was signifikant wenig ist. Er sieht es auch als erwiesen an, dass jene, die sich in die Transitzone begeben wollten, zunächst ihren Namen auf einer Warteliste – einem informellen Werkzeug zur Festlegung der Reihenfolge [...] – eintragen lassen und dann möglicherweise mehrere Monate lang in Serbien warten mussten, bevor ihnen der Zutritt gewährt wurde. Er nimmt weiters das Vorbringen des Bf. zur Kenntnis, wonach er tatsächlich nie auf der Liste registriert wurde, obwohl er die dafür zuständige Person darum ersucht hatte. In diesem Zusammenhang bemerkt der GH, dass sowohl der UNHCR als auch der Sonderbeauftragte für Migration und Flüchtlinge des Generalsekretärs des Europarats auf Unregelmäßigkeiten und fehlende Transparenz bei der Regelung des Zugangs zu den Transitzonen und der Handhabung der Wartelisten hingewiesen haben. [...] In Anbetracht dessen und insbesondere des informellen Charakters dieser Prozedur kann dem Bf. nicht vorgeworfen werden, dass sein Name nicht auf der Liste eingetragen wurde.

(65) Angesichts des beschränkten Zugangs zu den Transitzonen und des Fehlens jeglichen formalen, von angemessenen Garantien begleiteten Verfahrens zur Regelung der Aufnahme einzelner Migranten unter solchen Umständen ist der GH der Ansicht, dass es der belangte Staat verabsäumte, dem Bf. effektive Mittel zur rechtmäßigen Einreise zur Verfügung zu stellen. Das Fehlen einer individuellen Ausweisungsentscheidung konnte daher nicht auf das eigene Verhalten des Bf. zurückgeführt werden.

(67) Angesichts der Tatsache, dass die ungarischen Behörden den Bf. abschoben, ohne ihn zu identifizieren und seine Situation zu prüfen, und unter Berücksichtigung der obigen Feststellung, wonach er keinen wirksamen Zugang zu Mitteln der legalen Einreise hatte, kommt der GH zu dem Ergebnis, dass seine Abschiebung kollektiver Natur war.

(68) Folglich hat eine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK

(69) Zu Art. 13 EMRK brachte der Bf. vor, dass ihm kein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden wäre, der es ihm erlaubt hätte, eine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK geltend zu machen.

Zulässigkeit

(73) [...] Die Beschwerde des Bf. bezieht sich nicht auf die gesetzliche Lage als solche, sondern [...] auf das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen eine spezifische, gegen ihn ergriffene Maßnahme. Wie der GH weiters bemerkt, hindert ihn die Feststellung einer Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK nicht daran, die Beschwerde [...] auch unter Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK zu prüfen. Die Feststellung einer Verletzung deutet [...] darauf hin, dass die vom Bf. erhobene Beschwerde in diesem Punkt im Hinblick auf Art. 13 EMRK vertretbar ist.

(74) Folglich stellt der GH fest, dass dieses Beschwerdevorbringen weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Es muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(77) [...] Wenn ein Bf. behauptet, die Ausweisung wäre ihrer Art nach »kollektiv«, muss er eine effektive Möglichkeit haben, die Ausweisungsentscheidung anzufechten. Dazu muss ein unabhängiges und unparteiisches innerstaatliches Gremium seine Beschwerde gründlich prüfen.

(78) [...] Die Regierung erwähnte im Zusammenhang mit Art. 4 4. Prot. EMRK, dass gemäß § 5 Abs. 1a des Gesetzes über die Staatsgrenzen abgeschobene Personen unter anderem über ihr Recht informiert würden, sich gegen die polizeiliche Maßnahme zu beschweren. Sie nannte jedoch weder eine rechtliche Grundlage einer solchen Beschwerde noch legte sie irgendeine innerstaatliche Rechtsprechung in einer solchen Angelegenheit vor. [...] Nach Ansicht des GH verabsäumte sie es daher, die Effektivität des von ihr behaupteten Rechtsbehelfs darzulegen. [...] Die Regierung verwies auch auf kein anderes Rechtsmittel, das der Bf. verwenden hätte können, um seine Abschiebung aus Ungarn zu bekämpfen, und es scheint gesetzlich kein Rechtsmittel [...] vorgesehen zu sein. Folglich und angesichts der obigen Feststellung, wonach der Bf. keinen effektiven Zugang zu einem Verfahren über seine persönliche Situation [...] hatte, stand ihm nach Ansicht des GH kein Rechtsbehelf zur Verfügung, der den Anforderungen des Art. 13 EMRK

entsprochen hätte.

(79) Folglich hat eine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK stattgefunden (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 5.000,– für immateriellen Schaden; € 5.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Berisha und Haljiti/FYROM v. 16.6.2005 (ZE)

M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243

Dritsas/I v. 1.2.2011 (ZE)

Hirsi Jamaa u.a./I v. 23.2.2012 (GK) = NLMR 2012, 50

Khlaifia u.a./I v. 15.12.2016 (GK) = NLMR 2016, 511

N. D. und N. T./E v. 13.2.2020 (GK) = NLMR 2020, 53

M. K. u.a./PL v. 23.7.2020 = NLMR 2020, 260

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.7.2021, Bsw. 12625/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2021, 365) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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