OGH 11Ns50/21y

11Ns50/21yObergericht28.06.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns50/21y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00050.21Y.0628.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2021 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mahmoud A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 64 Hv 58/21m des Landesgerichts Salzburg, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.

Gründe:

Begründung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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