OGH 12Os61/21v

12Os61/21vObergericht24.06.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os61/21v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00061.21V.0624.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen Halil B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 8. Februar 2021, GZ 145 Hv 49/20v39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Halil B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A./I./), des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (A./II./), des Verbrechens der Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 3 StGB (A./III./a./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (A./III./b./), der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach §§ 12 zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB (A./IV./), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./V./) und der Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt.

[2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er

A./I./ am 12. Mai 2020 in W***** Sude K***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) „zur Duldung des Beischlafs genötigt“, indem er sie unter dem Vorwand, die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Nacktfotos und Videos der Genannten in ihrem Beisein löschen zu wollen, in ein Untergeschoß der UBahnstation ***** lockte, sie dann in einen separaten Raum hineindrückte, wobei er wiederholt sinngemäß sagte, wenn sie „das nicht freiwillig mache, würde er sie schwängern“, wobei er darunter die Vornahme des Geschlechts- bzw Oralverkehrs verstand, sie dann auszog, mit beiden Händen an ihren Schultern erfasste und zu Boden drückte, seinen nackten Penis in ihren Mund schob, ihren Kopf mehrmals zu sich hin und wieder zurück schob, seinen Penis aus dem Mund zog, ein Kondom überstreifte, sie dann mit beiden Händen erneut derart zu Boden drückte, dass sie auf dem Rücken zu liegen kam, ihre Beine auseinander drückte, sie dann vaginal penetrierte, während sie ihn am Rücken kratzte und zwickte, er daraufhin versuchte, sie mit beiden Händen im Schulterbereich zu fixieren, wobei sie mehrfach sagte, „er solle aufhören, sie wolle das nicht“, er schlussendlich dann seinen Penis herauszog und in sein Kondom masturbierte.

[3] Die dagegen aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Mit der pauschalen Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruchfaktum A./I./ (US 11) seien nicht ausreichend begründet, geht die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) prozessordnungswidrig (RISJustiz RS0119370) an den Erwägungen der Tatrichter vorbei. Diese leiteten den entsprechenden Vorsatz des Angeklagten aus dem „Gesamtzusammenhang der jeweiligen Ereignisse“ – somit im Ergebnis aus dem objektiven Tatgeschehen (RISJustiz RS0116882) – sowie aus dem „umfassenden Geständnis des Angeklagten“ (US 17) ab, was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

[5] Der Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall), der Schöffensenat sei irrig von einer Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr anstelle von einem Entfall eines solchen Mindestmaßes (§ 5 Z 4 JGG) ausgegangen, trifft nicht zu (vgl US 24).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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