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3Ob77/21a•OGH 3Ob77/21a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G***** S*****, vertreten durch Lippitsch Hammerschlag Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. I***** S*****, vertreten durch Schmid Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 35 EO), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. April 2021, GZ 2 R 106/21d47, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts GrazOst vom 10. März 2021, GZ 248 C 23/19s42, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte hielt der Oppositionsklage ihres früheren Ehegatten die Einrede der Streitanhängigkeit (richtig: der rechtskräftig entschiedenen Streitsache) entgegen.
[2] Das Erstgericht wies diese Einrede ab.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
[4] Der von der Beklagten dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig.
[5] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (vgl RISJustiz RS0112314). Die Anfechtung von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (RS0044536). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen die Einrede der res iudicata verworfen wird, sind demnach unanfechtbar.
[6] Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Beklagten war zurückzuweisen.
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