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21Bl117/20k•LG Linz 21Bl117/20k
BESCHLUSS
Das Landesgericht Linz als Vollzugsgericht hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Benedikt Weixlbaumer, Maga Katharina Buchner und Oberst Gerd Katzlberger, über die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen C***** J***** P***** vom 3. November 2020 betreffend eine Entscheidung des Anstaltsleiters vom 29. Oktober 2020, am selben Tag verkündet, gemäß §§ 20, 24, 33 StVG iVm §§ 120, 121, 121a ff StVG und gemäß § 182 StPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Strafgefangene C***** J***** P***** gegen die oben angeführte Entscheidung, mit der seinem Ansuchen vom 21. Oktober 2020 über die Genehmigung des Ankaufs eines BRITA-Wasserfilters Marella bei der Firma Conrad zur Filterung von Leitungswasser und der Reinigung von Kalk und anderem (Blg. zu ON 5), nicht stattgegeben wurde. Der Strafgefangene begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass sich die Anschaffung kaufmännisch „rechnen würde“, da kein Mineralwasser mehr angeschafft werden müsse. Überdies schmecke Kaffee, Tee oder Suppe wesentlich besser und es falle weniger Plastikmüll an. Auch aus gesundheitlichen Aspekten sei die Anschaffung zu befürworten.
Die Leitung der Justizanstalt ***** erstattete am 5. Oktober 2020 folgende Stellungnahme (ON 5):
„[…] In der Anlage wird das beschwerdegegenständliche Ansuchen vom 21.10.2020 um Genehmigung des Ankaufs eines Wasserfilters der Marke BRITA im Original vorgelegt. Der Personalakt wurde bereits im Verfahren zu ***** mit 02.10.2020 vorgelegt.
Das beschwerdegegenständliche Ansuchen vom 21.10.2020 um Genehmigung des Ankaufs eines Wasserfilters BRITA wurde im Auftrag des Anstaltsleiters vom zuständigen Traktkommandanten mit Entscheidung vom 29.10.2020 abgelehnt und dem Beschwerdeführer am selben Tag verkündet.
In der Begründung wird festgehalten, dass der Ankauf von einem Wasserfilter nicht vorgesehen ist, da in der Justizanstalt ***** ein geprüftes Leitungswasser zur Verfügung steht, und daher der Bedarf für einen solchen Wasserfilters nicht notwendig sei.
Der Ankauf eines Wasserfilters ist i.S.d. § 33 StVG und des § 182 Abs 2 StPO nach den Vorgaben des Anstaltsleiters derzeit nicht als geeignete Vergünstigung gem § 24 StVG vorgesehen.
Der Ankauf von nicht unbedingt nachvollziehbar benötigten Gegenständen ist (auch) aus Gründen der Sicherheit gem § 24 i.V.m. § 102 StVG nicht vorgesehen, da eine Überprüfbarkeit auf verborgene unerlaubte Gegenstände (wie beispielsweise SIMKarten, USB Sticks, uä) oder unerlaubte Substanzen ohne unverhältnismäßigen Aufwand (aufwändige Untersuchung der Gegenstände in einem Haftraum) nicht möglich ist.
Diesbezüglich darf auch der Depositenbericht hinsichtlich der dem Beschwerdeführer ausgefolgten („belassenen“) Gegenstände vorgelegt werden, da hier ersichtlich ist, dass bereits eine erhebliche Anzahl von Gegenständen im Haftraum befindlich ist.
Somit war dem Begehren des Beschwerdeführers nicht stattzugeben. […]“
Auszugehen ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt:
C***** J***** P***** weist keine Verurteilungen im Strafregister der Republik Österreich auf und befindet sich aktuell in der Justizanstalt ***** in Untersuchungshaft wegen des Vorwurfes nach § ***** StGB (vgl IVV-Auszug in ON 3 und Strafregisterauskunft in ON 4).
Der Beschwerdeführer stellte am 21. Oktober 2020 ein Ansuchen um Genehmigung des Ankaufs eines BRITA-Wasserfilters Marella bei der Firma Conrad (Blg. zu ON 5). Mit Entscheidung des Anstaltsleiters der Justizanstalt ***** vom 29. Oktober 2020, am selben Tag verkündet, wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers insoferne nicht stattgegeben als entschieden wurde, dass in der JA ***** geprüftes Leitungswasser zur Verfügung steht und kein Bedarf für einen derartigen Wasserfilter besteht (Bgl. zu ON 5).
Dem Strafgefangenen sind – gleich ob es sich um eine Vergünstigung nach § 24 StVG oder um zu belassende Gegenstände gemäß § 132 StVG handelt – nach dem Depositenbericht (Blg. ON 5) vom 18. November 2020 folgende Gegenstände im Haftraum belassen: 40 Zigaretten Camel, Sakko, ÖAMTC Clubkarte, E-Card, Bankomatkarte Erste Sparkasse, Fiebermesser, Einkaufsmünze, Brieftasche, Rucksack, div. Clubcards, 2 Aufbewahrungsbehälter Kontaktl, Smartphone Samsung, Stiefel, DVD-Player, Clog-Schuhe, Schuhe/halb, Haartrimmer, Elektrozahnbürste, Hosenriemen, Manikürset, 6 Zahnbürstenköpfe, Haartrimmer, Buch Besser in Englisch, Buch Algorithmen, Buch C Lernen u. professionell, Duden, Buch Einführung in die Informatik, Buch Großer Lernwortschatz, Große Lerngrammatik, 2 Pons Kompaktwörterbücher, Taschenrechner, Buch Systemplanung u. Projekte, C das Übungsbuch, Buch Visual 2017, Heft Mathemat. Formelsammlung, HDMI KABEL, Wecker, Steckdosenleiste, div. Bekleidung, Brillen, Tischlampe, CD-Player.
Diese Feststellungen gründen auf den in Klammern angeführten Zitatstellen, aus denen sich keinerlei entscheidungsrelevante Widersprüche ergeben haben, weshalb aus rechtlichen Erwägungen auch keine weitere Erhebungen geboten waren. Es ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Gemäß § 182 Abs 4 StPO sind die Bestimmungen des StVG über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt – soweit die StPO im Einzelnen nichts anderes bestimmt – auf den Vollzug der Untersuchungshaft, dem Sinn nach anzuwenden. Auch wenn § 182 Abs 2 StPO vorsieht, dass das Leben in Untersuchungshaft den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden soll, erlaubt diese Bestimmung dennoch gewisse Beschränkungen, soweit diese gesetzlich zulässig und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt notwendig sind.
Gemäß § 33 Abs 2 StVG sind den Strafgefangenen – soweit im StVG nichts anderes vorgesehen ist – nur solche eigenen Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären. Eine Ausnahme davon stellen „Vergünstigungen“ dar. Als Vergünstigung dürfen grundsätzlich nur solche Abweichungen von der im StVG bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke des Vollzuges (§ 20 StVG) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern. Damit bestimmt § 24 Abs 2 StVG eine Bedachtnahme auf § 20 Abs 1 und 2 StVG, wonach der Strafvollzug den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen hat, wobei zur Erreichung dieses Zweckes und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten, die Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen des StVG und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen sind.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die vom Anstaltsleiter vorgebrachten Sicherheitsbedenken (Stellungnahme, ON 5) sind jedenfalls begründet. Gemäß § 102 Abs 2 StVG sind zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benutzten Räume von Zeit zu Zeit zu durchsuchen. Solcher Art steht die Haftraumsituation bzw. die Vielzahl der belassenen Gegenstände stets in Wechselwirkung zu § 24 Abs 2 StVG bei Gewährung von (weiteren) Vergünstigungen. Wie den Feststellungen (s. Depositenbericht bei ON 5) zu entnehmen ist, befindet sich im Haftraum des Gefangenen tatsächlich bereits eine erhebliche Anzahl von Gegenständen. Jede Ausfolgung weiterer Gegenstände hat demnach auch einen spürbaren Einfluss auf die Übersichtlichkeit des Haftraumes, sodass Durchsuchungen im obigen Sinn deutlich aufwändiger werden und im Ergebnis die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt erschwert bzw. gefährdet wird. Die Gewährung der Vergünstigung ist damit im konkreten Fall nicht mit § 24 Abs 2 StVG iVm § 20 StVG im Einklang. In diesem Sinne ermöglicht § 182 Abs 2 StPO diese Art der Beschränkung auch in der Untersuchungshaft.
Im Übrigen ist noch auszuführen, dass auch die vorgebrachten Argumente des Strafgefangenen daran nichts zu ändern vermögen. Zum einen ist der Bedarf für einen Wasserfilter tatsächlich nicht gegeben, und es ist auch nicht ersichtlich, worin die gesundheitlichen Bedenken beim Genuss von Leitungswasser in der JA ***** liegen sollten. Dass sich der Strafgefangene um dem Anfall von Plastikmüll sorgt, ist zwar aus umwelttechnischen Aspekten vorbildhaft, für die gegenständliche Entscheidung allerdings unerheblich; genauso der Umstand, dass Kaffee, Tee oder Suppe „besser schmecken“ würden oder sich die Anschaffung „kaufmännisch rechnen“ würde. Der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt kommt jedenfalls mehr Gewicht zu. Die angefochtene Entscheidung des Anstaltsleiters war sohin weder ermessensmissbräuchlich, noch vernachlässigt diese tragende Grundsätze der Rechtsordnung (vgl dazu OLG Wien, 132 Bs 366/17v). Im Ergebnis wurde das Ansuchen des Strafgefangenen damit zu Recht abgelehnt und der Beschwerde demnach ein Erfolg versagt.
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