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13Os40/21p (13Os45/21y)•OGH 13Os40/21p (13Os45/21y)
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen Bartolomeo M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bartolomeo M***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Dezember 2020, GZ 26 Hv 96/20a242, sowie über den Antrag dieses Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das genannte Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Bartolomeo M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bartolomeo M***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (A/I/1 und 2) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 10. Dezember 2020 meldete der genannte Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe an (ON 241 S 33).
[3] Eine Ausfertigung des Urteils wurde seiner Verteidigerin am 9. Februar 2021 (§ 89d Abs 2 GOG) zugestellt (ERV-Zustellnachweis an ON 242). Die vierwöchige Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) endete daher mit Ablauf des 9. März 2021.
[4] Mit Antrag vom 12. März 2021 (ON 288 S 1) begehrte Bartolomeo M***** unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der von ihm angemeldeten Rechtsmittel.
[5] Gemäß § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist den Beteiligten des Verfahrens gegen die Versäumung der Frist zur (hier) Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (neben weiteren Voraussetzungen) nachweisen, dass es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, dass ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
[6] Indem sich das von der Zustellung des Urteils im Zeitpunkt des Einlangens seiner Ausfertigung in den elektronischen Verfügungsbereich der Verteidigerin am 8. März 2021 ausgehende (siehe aber § 89d Abs 2 GOG) Antragsvorbringen darauf beschränkt, das Vorliegen von die Verteidigerin betreffenden Wiedereinsetzungsgründen (bloß) vom Vormittag des 8. März 2021 bis zur Mittagszeit des 9. März 2021 darzustellen und zu bescheinigen, wird jedoch gar nicht behauptet, dass diese durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand an der Rechtsmittelausführung vor Ablauf des letzten Tages der Frist gehindert gewesen sei.
[7] Die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zu verweigern.
[8] Da der Angeklagte Bartolomeo M***** somit weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.
[9] Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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