OGH 12Ns43/21a

12Ns43/21aObergericht07.06.2021

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Ns43/21a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00043.21A.0607.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner über den Antrag des Wolfgang K***** auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 stellte Wolfgang K***** den „Antrag wegen Befangenheit“, weil Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** ein ausgeschlossener Richter wäre. Der Ablehnungswerber unterlässt es jedoch, ein Verfahren zu bezeichnen, auf welches sich der Antrag bezieht.

[2] Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret aktuelle Kompentenz zur Entscheidung in einem – bereits anhängigen und noch nicht rechtskräftig beendeten – Verfahren des Antragstellers (12 Ns 137/20y, 141/20m). Da sich der Ablehnungsantrag auf kein solches Verfahren bezieht, war er zurückzuweisen.

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